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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Vergabestelle im offenen Verfahren Entsorgungsdienstleistungen ausgeschrieben. Nach der Vergabebekanntmachung war zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit exemplarisch die Vorlage von Bilanzen oder Erklärungen über den Gesamtumsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gefordert. Die Antragstellerin hatte sich nur zum Gesamtumsatz von zwei Geschäftsjahren erklärt. Zudem hatte sie einen versiegelten Umschlag mit der Aufschrift „Bilanzen 02/03/04“ vorgelegt, der nur in ihrem Beisein eröffnet werden dürfe. Die Vergabestelle berücksichtigte daraufhin das Angebot der Antragstellerin nicht. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Angebot der Antragstellerin vom Vergabeverfahren gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A auszuschließen war. Denn die von der Vergabestelle zum Nachweis der Eignung geforderten Unterlagen wurden vorliegend von der Antragstellerin nicht eingereicht. Die Bilanz der Antragstellerin gelte als nicht vorgelegt, weil diese unter der Bedingung stand, die Bilanz dürfe nur im Beisein der Antragstellerin eröffnet werden. Bedingungen dieser Art seien vergaberechtlich jedoch unzulässig, weil eingegangene Angebote zur vorbehaltlosen Kenntnisnahme und Prüfung offen stehen müssten. Zudem sei die Vergabestelle nicht verpflichtet, Eignungsnachweise in der Vergabebekanntmachung konkret zu benennen. Im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens könne die Vergabestelle auf exakte Eignungsnachweise verzichten, sofern die Mittel, deren sich am Auftrag interessierte Unternehmen zu Zwecken des Nachweises bedienen dürfen, in der Vergabebekanntmachung nach ihrer Art und Zielrichtung bestimmbar angegeben seien und darüber hinaus unmissverständlich klargestellt sei, dass mit den einzureichenden Unterlagen bestimmte Eignungsmerkmale nachzuweisen sind. Lediglich soweit die Vergabestelle Eignungsnachweise bereits konkret ausgewählt habe, seien diese auch in der Vergabebekanntmachung anzugeben. Anmerkung: Das OLG Düsseldorf hat mit vorstehender Entscheidung unterstrichen, dass Angebote zwingend von der weiteren Wertung auszuschließen sind, soweit abgeforderte Eignungsnachweise fehlen. Darüber hinaus hat das OLG festgestellt, dass der Vergabestelle bei Auswahl und Benennung von Eignungskriterien grundsätzlich ein Ermessensspielraum zusteht, der dazu führt, dass Eignungsnachweise durch die Vergabestelle auch abstrakt benannt werden können.
(Bernd Düsterdiek)
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