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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb die Vergabestelle Entsorgungsdienstleistungen im Offenen Verfahren europaweit aus. Die Vergabeunterlagen enthielten u. a. die Forderung, dass jeder Bieter, der einen Nachunternehmer einsetzen will, darzulegen hat, dass er tatsächlich über die Leistungen oder Einrichtungen des Dritten verfügen kann. Im Rahmen dieser Forderung wurde ausdrücklich auf die entsprechende Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen an eine GÜ-Vergabe hingewiesen. Ein Bieter erfüllte diese Forderung nicht. Die Vergabestelle schloss deshalb sein Angebot aus. Der Bieter leitete daraufhin ein Nachprüfungsverfahren ein. Nachdem sich die Vergabekammer der Argumentation der Vergabestelle anschloss, erhob der Bieter sofortige Beschwerde.
Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Vergabestelle und der Vergabekammer. Die Vergabestelle hat vorliegend in ihrer Leistungsbeschreibung die Rechtsprechung des EuGH zur so genannten GÜ-Vergabe aufgegriffen und sie auf einen Einsatz von Nachunternehmern übertragen. Dies ist nach Auffassung des Vergabesenats jedenfalls in einem Fall, in dem die Vergabestelle diese Rechtsprechung gezielt auch auf einen beabsichtigten Nachunternehmereinsatz angewandt sehen will, nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall gaben die Verdingungsunterlagen im Wesentlichen zutreffend die Entscheidungssätze der Urteile des EuGH wieder, dass der Unternehmer, der Leistungen untervergeben will, grundsätzlich nachzuweisen hat, dass er tatsächlich über die Einrichtungen und Mittel (des Nachunternehmers) verfügt, die für die Ausführung des jeweiligen Auftrags von Bedeutung sind.
Bemerkung:
Damit eine Vergabestelle bereits in der Prüfungsphase die Leistungsfähigkeit und Qualität der Einrichtungen und Mittel des Nachunternehmers prüfen kann, hat der Bieter, dem im eigenen Unternehmen nicht die Mittel zur Auftragsausführung zur Verfügung stehen, selbstverständlich bereits mit dem Angebot von sich aus darzulegen und den Nachweis zu führen, welche anderen Unternehmen, welche die Einrichtungen und Mittel im Umfang des geplanten Nachunternehmereinsatzes besitzen, er sich zur Ausführung des Auftrags tatsächlich bedienen wird und dass diese Einrichtungen und Mittel als ihm tatsächlich zur Verfügung stehend anzusehen sind. Da im vorliegenden Fall das Angebot eben diese Nachweise nicht enthielt, war es zwingend auszuschließen.
(Bernd Düsterdiek, DStGB)
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