|
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Antragsgegnerin die Beschaffung von Schulbüchern für das Schuljahr 2006/2007 im offenen Verfahren ausgeschrieben. In den Ausschreibungsunterlagen war aufgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur Unternehmen mit allgemein zugänglichen Geschäftsräumen zu berücksichtigen seien. Teilnehmende Versandbuchhandlungen hätten zudem Internetseiten vorzuhalten, auf denen Kunden im Buchangebot „stöbern“ könnten. Die Antragstellerin, die einen Versandbuchhandel betreibt, beteiligte sich an der Ausschreibung. In das Formular „Eigenerklärung“ trug sie wie gefordert die Zahl der Arbeitskräfte ein. Bei den ebenfalls nachgefragten Lohn- und Gehaltsgruppen machte sie unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken keine Angaben. Ferner teilte sie mit, ab Mitte 2006 die verlangte Internetseite zu besitzen. Mitte März 2006 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über ihre Absicht, ihr Angebot auszuschließen, weil sie nicht über den für Versandbuchhandlungen geforderten Internetauftritt verfüge. Nach erfolgloser Rüge hat die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren angestrengt. Die Vergabekammer hatte den Nachprüfungsantrag bereits verworfen, weil das Angebot der Antragstellerin mangels Unterschrift auf dem Angebotsformblatt EVM(L)Ang aus der Wertung zu nehmen und daher chancenlos sei. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Das OLG Düsseldorf hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Ungeachtet der Frage, ob die fehlende Unterschrift auf dem Formblatt EVM(L) erforderlich gewesen wäre, war das Angebot vorliegend zwingend auszuschließen, weil ihm geforderte Nachweise über die Eignung nicht beigefügt waren (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A). Alle Bewerber hatten das Formblatt „Eigenerklärung“ vollständig ausgefüllt mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen. Hierauf war in den Bewerbungsbedingungen sowie auf dem Formblatt ausdrücklich hingewiesen worden. Auf Seite 3 der Eigenerklärung hatte die Antragsgegnerin nach den Lohn- und Gehaltsgruppen der Arbeitskräfte gefragt, um eine Aussage über die Zuverlässigkeit und die Unternehmensstruktur der Bewerber zu erhalten. Die Antragstellerin hat eine diesbezügliche Antwort wegen datenschutzrechtlicher Bedenken verweigert. Hierzu war sie nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht berechtigt. Die geforderte Angabe war datenschutzrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil die Namen der Arbeitskräfte nicht mitzuteilen waren. Überdies war die Antragsgegnerin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin zudem ohne Erfolg geltend gemacht, die fehlenden Angaben seien nicht wesentlich im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1a VOL/A. Ausschlussgrund sei allein das Fehlen geforderter Eignungsnachweise.
|