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Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs für die Vergabe von Fachingenieurleistungen gingen 41 Teilnahmeanträge ein, von denen 19 in die engere Wertung kamen. Die Vergabestelle (VSt) ermittelte anhand eines Wertungs- und Punktesystems eine Rangfolge unter den Bewerbern aufgrund der vorgelegten Nachweise. Die ersten zehn Bewerber wurden aufgefordert, innerhalb von 6 Tagen ein Angebot einschließlich Vertragsentwurf mit Honorarberechnungen abzugeben. Ihnen wurde mitgeteilt, dass die Auswertung innerhalb von 4 Tagen abgeschlossen würde und die drei preislich günstigsten Anbieter zum Verhandlungsgespräch eingeladen werden. Erst nach der Mitteilung, dass die Antragstellerin (ASt) nicht zu weiteren Verhandlungsgesprächen eingeladen würde, rügte sie den durchgeführten Preiswettbewerb. Die Vergabekammer Detmold hat den Antrag wegen verspäteter Rüge zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Allein der zeitliche Ablauf - erst das Absageschreiben, dann die Rüge - rechtfertige nicht den Rückschluss, dass die Rüge spekulativ zurückgehalten wurde. Die Darstellung der ASt, sie habe erst nach Zugang der Absage durch Konsultation ihres Anwalts den Vergabeverstoß erkannt, blieb unwiderlegt.
Nach Ansicht des OLG verletzt das der Phase der Zuschlagswertung zuzuordnende Vorauswahlverfahren der VSt, die von den zehn geeigneten Bietern nur die drei preislich günstigsten zu den weiteren Vergabeverhandlungen einlud, die Vorgabe des § 16 Abs. 2 VOF. Danach ist der Preis nur eines von mehreren Wertungskriterien. Ferner liegt ein Verstoß gegen § 97 Abs. 5 GWB und § 16 Abs. 1 VOF vor, wonach der Bieter, der die "wirtschaftlichste" und „bestmöglichste" Leistung erwarten lässt, den Zuschlag erhalten soll. Durch die ausschließlich preisbezogene Vorauswahl kann der insgesamt auftragsbezogen Leistungsfähigste aus dem Bieterwettbewerb ausscheiden, nur weil er sich (knapp) nicht unter den drei billigsten Bietern befindet.
Das OLG gibt der VSt auf, das Verfahren in das Stadium vor dem Aufforderungsschreiben zurückzuversetzen und alle zehn als geeignet festgestellten Bieter erneut zu einer Abgabe von Angeboten aufzufordern.
Praxishinweise:
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1.
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Nach Weiterführung des Verfahrens wurden weder die ASt noch die anderen drei Bieter für die Verhandlungsgespräche ausgewählt. |
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2.
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Die VSt nahm ein zweigeteiltes Auswahlverfahren vor. Zunächst forderte sie von den 19 geeigneten Bewerbern die zehn Geeignetsten zur Abgabe eines Angebots auf. Damit war das Auswahlverfahren nach § 10 Abs. 1 VOF nach Ansicht des OLG beendet. Das sich anschließende, weitere Auswahlverfahren für die Verhandlungsführung mit drei Bewerbern sieht das OLG als Vorverfahren für die Verhandlung nach § 16 VOF an. Deshalb müssen bei dieser Vorauswahl auch die Kriterien des § 16 Abs. 1 VOF berücksichtigt werden. |
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(Norbert Portz, DStGB)
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