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Im zugrunde liegenden Sachverhalt war das Angebot der Antragstellerin wegen Zweifeln an deren finanzieller Leistungsfähigkeit ausgeschlossen worden. Die Zweifel der Vergabestelle beruhten maßgeblich darauf, dass die Antragstellerin in zwei vorangegangenen Vergabeverfahren anderer Auftraggeber den Zuschlag auf nicht kostendeckende Angebote erhalten hatte. Die Antragstellerin hielt es für unzulässig, solche Informationen aus anderen Verfahren heranzuziehen. Da für die Beurteilung von Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A die „Erfüllung der vertraglichen Pflichten“ maßgeblich sei, komme es insoweit allein auf den im laufenden Verfahren angebotenen Vertrag an.
Dieser Auffassung ist der Vergabesenat des OLG Frankfurt entgegengetreten. Nach Auffassung des Gerichts habe die Vergabestelle gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A eine Prognoseentscheidung über die Eignung eines Bieters zu treffen. Um hierbei Prognosefehler zu vermeiden, müsse sie diese Entscheidung auf eine möglichst breite Tatsachengrundlage stützen. Dabei dürften zwar keine Umstände berücksichtigt werden, die sich außerhalb des Bereichs gesicherter Erkenntnisse bewegen. Ihr bekannt gewordene Informationen aus seriösen Quellen dürfe die Vergabestelle aber grundsätzlich nutzen. Dies umfasse auch Informationen aus zeitnahen vorangegangenen Ausschreibungen, sofern es sich um objektivierbare Fakten aus verlässlichen Quellen handele und eine räumliche und zeitliche Nähe zur streitgegenständlichen Vergabe bestehe. Dies konnte der Vergabesenat im vorliegenden Fall bejahen.
Bemerkung: Die vorliegende Entscheidung des OLG Frankfurt knüpft an vorangegangene Beschlüsse des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 10. Mai 2000 – Verg 5/00) und des OLG Hamburg (Beschluss vom 21. Januar 2000 – 1 Verg 2/99) an. Danach dürfen öffentliche Auftraggeber bekannt gewordene Erkenntnisse im Rahmen der Beurteilung von Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auch aus „fremden“ Vergabeverfahren ihrer Bewertung zugrundelegen. Dieses erscheint folgerichtig, zumal sich auch Bieter regelmäßig auf Erfahrungen berufen, die andere Vergabestellen mit ihnen gemacht haben, wenn sie etwa Referenzprojekte in Vergabeverfahren einführen.
Ungeachtet dessen müssen öffentliche Auftraggeber aber immer darauf achten, dass bekannt gewordene Informationen über Bieter grundsätzlich aus seriösen Quellen stammen, d. h., dass es sich grundsätzlich um objektivierbare Fakten handeln muss, welche zudem eine räumliche und zeitliche Nähe zur streitgegenständlichen Vergabe aufweisen. Dies bedeutet: Gerüchte und subjektive Eindrücke der Vergabestellen dürfen bei der Bewertung grundsätzlich.
(Bernd Düsterdiek)
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