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Setzt eine Vergabestelle im Rahmen einer Ausschreibung nach VOL/A eine Angebotsfrist fest, ist es den Bietern – anders als im Falle einer VOB/A-Ausschreibung – nicht gestattet, ein Angebot noch bis zum Beginn der Submission (Öffnung der Angebote) nachzureichen. Ein erst nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangenes Angebot unterliegt zwingend dem Ausschluss vom Wettbewerb gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1e, 18 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A.
Die Vergabestelle schrieb im vorliegenden Fall die Versorgung kommunaler Kindertagesstätten im Offenen Verfahren nach VOL/A aus. In der Vergabebekanntmachung hieß es: „Schlusstermin für den Eingang der Angebote: 02. Februar 2004, 12.00 Uhr“. Weiter lautete es: „Öffnung der Angebote, 03. Februar 2004, 10.00 Uhr“. Zum Eröffnungstermin lagen fünf Angebote vor. Kurz nach Öffnung des ersten Angebotes um 10.10 Uhr ging ein weiteres Angebot ein. Nachdem die Vergabestelle dieses zunächst als verspätet hatte ausschließen wollen, nahm sie es nachträglich in die Wertung, nachdem die Beigeladene erklärt hatte, dass sie am 02. Februar 2004 um 17.46 Uhr erfolglos versucht hatte, das Angebot in den Geschäftsräumen der Vergabestelle zuzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie niemanden angetroffen; mangels eines Briefkastens sei auch eine Niederlegung der Sendung nicht möglich gewesen.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist der von der Beigeladenen eingeleitete Zustellungsversuch ungeachtet der Gründe seines Fehlschlagens verspätet und muss zwingend zum Ausschluss des Angebotes gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1e VOL/A führen. Darüber hinaus seien die Ausschreibungsbedingungen nicht dahingehend auszulegen, dass eine Einreichung der Angebote noch bis zum festgelegten Eröffnungstermin zugelassen war. In der Vergabebekanntmachung sei ausdrücklich von einem Angebotsschluss – sowie Eröffnungstermin - die Rede gewesen. Beide Vorgänge hätten also unterschiedliche Verfahrenshandlungen betroffen. Ein Verständnis von einer bis zum Eröffnungstermin fortdauernden Angebotsfrist sei nicht möglich, so das OLG. Dieses stünde im Widerspruch zur VOL/A, wie der Vergleich mit der einschlägigen Regelung der VOB/A aufzeige. So laufe nach § 18 Nr. 2 VOB/A die Angebotsfrist erst dann ab, sobald im Submissionstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote begonnen habe. Im Gegensatz hierzu sehe aber das VOL-Verfahren einen solchen zeitlichen Zusammenfall gerade nicht vor.
Der vorstehenden Entscheidung zufolge ist es somit Bietern in einem VOL-Verfahren grundsätzlich nicht gestattet, ein Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist noch bis zum Beginn der Submission nachzureichen. Es hat ein zwingender Ausschluss gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1e VOL/A zu erfolgen.
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