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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Kommune als Auftraggeberin die Bauleistungen für einen Klinikneubau ausgeschrieben. In Ziffer 11 der Bewerbungsbedingungen waren verschiedene Eignungsnachweise genannt, die auf Verlangen vorzulegen sind, darunter auch die Unterlagen über die Preisermittlung („Mit dem Angebot sind vorzulegen (…)“). Der Nachprüfungsantrag wurde vorliegend unter anderem darauf gestützt, dass der erstplatzierte Bieter die Urkalkulation nicht abgegeben habe und sein Angebot daher zwingend von der Wertung auszuschließen sei. Die Auftraggeberin vertrat die Ansicht, dass die Vorlage der Urkalkulation nur auf Verlangen habe erfolgen müssen.
Das OLG Karlsruhe hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass vorliegend die Urkalkulation als geforderte Erklärung zwingend mit dem Angebot vorzulegen war. Bei den Unterlagen über die Preisermittlung handele es sich um Erklärungen im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A. Hierzu gehören die EFB-Preisblätter und die Urkalkulation, die die Preisermittlung im Detail erläutert. Die Urkalkulation könne nicht anders als die EFB-Preisblätter behandelt werden, zumal § 24 VOB/A gestatte, zur Aufklärung des Angebotsinhalts Einsicht in die Preisermittlungen zu nehmen. Durch das in der Angebotsaufforderung gestellte Verlangen, die Urkalkulation bereits mit dem Angebot vorzulegen, habe die Auftraggeberin dies als einen Umstand ausgewiesen, der für die Vergabeentscheidung relevant sein sollte, sei es auch nur, um spätere Verzögerungen zu vermeiden. Die vorsorgliche Einreichung der Urkalkulation stelle auch keinen unzumutbaren Aufwand dar, da die Bieter die Urkalkulation schon bei der Erstellung des Angebots benötigen und diese daher verfügbar war.
Anmerkung:
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Angebotsausschluss im Falle fehlender Erklärungen. Bieter haben regelmäßig die geforderten Erklärungen und Nachweise mit dem Angebot abzugeben. Wenn die Urkalkulation nach den Verdingungsunterlagen vorzulegen war, kommt es nicht auf die Wettbewerbserheblichkeit einer derartigen Erklärung an.
(Bernd Düsterdiek, 08.08.2007)
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