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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Vergabestelle im Jahr 2005 Leistungen zur Verwertung von organischen Abfällen im nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß VOL/A europaweit ausgeschrieben. Nach Durchführung des Teilnahmewettbewerbs wurde unter anderem die Antragstellerin zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. In einem Schreiben wies die Vergabestelle die Antragstellerin darauf hin, dass ihre geforderten Einheitspreise im Bereich des Grünabfalls im Vergleich zu den Marktpreisen ungewöhnlich hoch erscheinen würden und forderte sie deshalb auf, ihre Preiskalkulation nachvollziehbar darzulegen. Nach einem Antwortschreiben der Antragstellerin teilte die Vergabestelle mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag im Segment Grünabfälle an die Beigeladene zu vergeben. Das Angebot der Antragstellerin stehe in einem krassen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung. Das OLG München hat in seiner Entscheidung die Frage beantwortet, in welchen Fällen von so genannten „Überangeboten“ auszugehen ist. Zu klären sei, bei welchem relativen Abstand zu einem günstigeren Angebot ein Missverhältnis zur Leistung im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A anzunehmen sei. Hierbei könne grundsätzlich genauso verfahren werden, wie im Falle der Feststellung eines unangemessen niedrigen Angebots im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A. Daher müsse es auf einen Preisvergleich mit den anderen Anbietern ankommen. Ebenso könne auf die zu diesem Bereich entwickelte Spanne von zehn Prozent zum nächsten Angebot zurückgegriffen werden. Dies schließe freilich nicht aus, dass im Einzelfall auch das zweithöchste Angebot überteuert sei. In derartigen Fällen müsse die Marktüblichkeit der Preise herangezogen werden. Im vorliegenden Fall war nicht nachvollziehbar, warum selbst Privatkunden bei guter Marktübersicht ihr Grüngut bei verschiedenen Firmen zu Preisen abliefern konnten, die mehr als zehn Prozent, teilweise sogar bis zu vierzig Prozent unter dem Einheitspreis der Antragstellerin lagen, obwohl die abgegebenen Mengen bei Privatkunden regelmäßig deutlich geringer sind. Anmerkung: Die Entscheidung des OLG München ist von besonderem Interesse, weil ihr eine Frage zugrunde liegt, die bislang in der Rechtsprechung nur punktuell behandelt wurde. Für die Feststellung, ob ein krasses Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vorliegt, ist demnach immer der gleiche Maßstab anzulegen, welcher bereits für unangemessen niedrige Angebote anerkannt ist. Hierbei muss jedoch geprüft werden, ob das nächst niedrige Angebot tatsächlich als Bewertungsmaßstab tauglich ist, oder ob auf Kriterien wie Marktüblichkeit abzustellen ist. Dieses ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.
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