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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Antragsgegner, ein Eigenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt, zunächst europaweit im Nichtoffenen Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb und nach dessen Einstellung und Überleitung in ein Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung auf Grundlage der VOB/A die Vergabe eines Auftrags zum Ausbau eines Justizzentrums (Planung, Sanierung mit privater Vorfinanzierung) ausgeschrieben. Nach Durchführung von drei parallelen Verhandlungsrunden mit allen am Wettbewerb beteiligten Bietern wurde die Antragstellerin vorab über die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene und ihre eigene Nichtberücksichtigung informiert. Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf den fehlenden Nachweis von Referenzen und die Vorlage eines nicht ausschreibungskonformen Vertragsentwurfs. Die Antragstellerin rügte diese Entscheidung und stellte einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer verwarf den Nachprüfungsantrag als unzulässig. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde beim OLG Naumburg. Das OLG Naumburg hat die sofortige Beschwerde abgewiesen. Nach Auffassung des OLG ist bereits die Beteiligung der Antragstellerin am Verhandlungsverfahren rechtswidrig gewesen, weil sie die geforderten Eignungsnachweise nicht vollständig vorgelegt habe. So habe es die Antragstellerin versäumt, vergleichbare Referenzobjekte zu benennen sowie in ausschreibungskonformer Weise den Entwurf eines Vorfinanzierungsvertrages vorzulegen. Im Zusammenhang mit dem Nachweis beziehungsweise der Nennung aussagekräftiger Referenzobjekte stellte das Gericht klar, dass es allein Aufgabe des Bieters / Bewerbers sei, die Vergleichbarkeit der Referenzen zu prüfen und gegebenenfalls nähere Angaben zum Umfang der von ihm im Einzelfall angegebenen Referenzobjekte zu machen. Grundsätzlich sei es einer Vergabestelle weder zumutbar noch möglich, im Rahmen eines komplexen PPP-Vergabeverfahrens die Vergleichbarkeit der angegebenen Referenzen zum ausgeschriebenen Auftrag zu prüfen. Anmerkung: Mit der vorliegenden Entscheidung hat das OLG Naumburg klargestellt, dass dem bei komplexen PPP-Vergaben bedeutsamen Eignungskriterium der Referenzobjekte eine wichtige Bedeutung zukommt. Dieser Nachweis wird grundsätzlich nicht bereits durch die bloße Nennung einer möglichst hohen Anzahl von Projekten erfüllt. Entscheidend ist vielmehr der Nachweis der Vergleichbarkeit der bereits erbrachten Leistungen mit dem konkret ausgeschriebenen PPP-Auftrag.
(Bernd Düsterdiek)
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