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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb die Vergabestelle Bauleistungen zur Erschließung eines Industrieparks im offenen Verfahren aus. In der Vergabebekanntmachung waren als Eignungsnachweise gemäß § 8 Nr. 3 VOB/A unter anderem Angaben über die beschäftigten Arbeitskräfte sowie über die zur Verfügung stehenden technischen Geräte und Ausrüstungen gefordert. Den Zuschlag sollte eine Bietergemeinschaft erhalten. Der unterlegene Konkurrent rief die Vergabekammer an, da das Angebot der Bietergemeinschaft wegen Formfehlern hätte ausgeschlossen werden müssen. Die Vergabekammer gab dem Antrag zunächst statt, da bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft die geforderten Angaben über die jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte sowie Angaben zur technischen Ausrüstung fehlten. Hiergegen legte die Bietergemeinschaft sofortige Beschwerde ein.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Ob Eignungsnachweise bei einer Bietergemeinschaft für jedes Mitglied einzeln oder für die Gemeinschaft als Gesamtheit vorgelegt werden müssen, ist nach Ansicht des OLG Naumburg mittels Auslegung der Vergabebekanntmachung zu ermitteln. Fehlen besondere Anhaltspunkte, ist regelmäßig anzunehmen, dass es bei einer Bietergemeinschaft ausreicht, wenn geforderte Nachweise oder eigene Erklärungen zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit für ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Dies folge sowohl aus der dienenden Funktion der Eignungsnachweise als auch aus der gebotenen Gleichbehandlung von Einzelbietern und Bietergemeinschaften. Die Gemeinschaft sei grundsätzlich als Einheit zu behandeln. Ebenso wie für die Fachkunde eines Einzelbieters regelmäßig die Kompetenz eines Mitarbeiters ausreiche und für die technische Leistungsfähigkeit die Geräte eines Betriebsteils genügen, müsse für die Fachkunde und die Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft regelmäßig deren Vorliegen bei einem Mitglied genügen.
Anmerkung:
Die vorstehende Entscheidung des OLG Naumburg ist nachvollziehbar. Fachkunde und Leistungsfähigkeit eines Mitglieds werden mithin der Bietergemeinschaft grundsätzlich insgesamt zugerechnet. Wichtig: Hinsichtlich der Zuverlässigkeit müssen die geforderten Voraussetzungen aber bei jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegen. Insoweit ist im Rahmen der Angebotswertung eine sorgfältige Prüfung angezeigt.
(Bernd Düsterdiek)
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