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In Anknüpfung an die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 18. Mai 2004 (X ZB 7/04) hat das OLG Rostock festgestellt, dass allein die Eintragung von Einheitspreisen von 0,01 Euro nicht den Schluss zulasse, dass ein Bieter die für einzelne Leitungspositionen anfallenden Preise auf verschiedene Einheitsleistungen anderer Leistungspositionen verteilt hat. Erforderlich sei in derartigen Fällen die Aufklärung des Angebotsinhaltes.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Antragsgegnerin Straßenbauleistungen im Offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben. Die Antragstellerin gab das preislich günstigste Hauptangebot ab, wurde jedoch mit ihrem Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Zur Begründung führte die Vergabestelle aus, dass bei der Prüfung neben dem allgemein niedrigen Preisniveau des Angebots Einheitspreise von 0,01 Euro festgestellt wurden. So sei z. B. angeboten worden: 38 500 Kubikmeter grobkörniger Boden gemäß ZDVE-STB 94/97 – Liefern, Einbauen und Verdichten zu einem Einheitspreis von 0,01 Euro. Derartige Preisangaben seien völlig unrealistisch. Sie seien daher mit einer unterbliebenen Preisangabe gleichzusetzen. Ein Aufklärungsgespräch sei mit der Antragstellerin nicht geführt worden.
Demgegenüber wies die Antragstellerin darauf hin, dass die in mehreren Positionen des Leistungsverzeichnisses angebotenen 0,01 Euro-Preise jeweils das Ergebnis einer Kalkulation seien, bei der zugunsten des Auftraggebers u. a. kompensatorische Geschäfte eingestellt worden seien. Auf Nachfrage des Vergabesenats teilte die Antragstellerin mit, dass sie u. a. eigene Gegenansprüche gegen ihren Lieferanten aus anderweitigen Geschäften habe, z. B. auf Boni. Diese seien in der Kalkulation gutgebracht worden und daher hätte ein 0,01 Euro-Angebot abgegeben werden können.
Das OLG Rostock hat festgestellt, dass das Angebot der Antragstellerin nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A zu Unrecht von der Wertung ausgeschlossen wurde. Zur Klärung der Frage, ob Einheitspreise von 0,01 Euro auf diversen Einzelpositionen den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht gerecht werden, sei regelmäßig eine Aufklärung des Angebotsinhaltes notwendig.
Zwar müsse in Anknüpfung an die Entscheidung des BGH vom 18. Mai 2004 (X ZB 7/04) folgerichtig festgestellt werden, dass ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteile, nicht die von ihm geforderten Preise i. S. v. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A benenne, sondern die von ihm geforderten Angaben zu den Preisen der ausgeschriebenen Leistungen in der Gesamtheit seines Angebotes „verstecke“. Ein derartiges Angebot widerspreche grundsätzlich dem in § 21 Nr. 1 VOB/A wiedergegebenen Grundsatz, weil es grundsätzlich ungeeignet sei, einer transparenten und alle Bieter gleichbehandelnden Vergabeentscheidung ohne weiteres zugrunde gelegt zu werden. Diese Voraussetzungen seien jedoch im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden. Es sei nicht festzustellen, dass die Antragstellerin vorliegend die für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt habe. Die schlichte Eintragung von Einheitspreisen von 0,01 Euro lasse, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, einen solchen Schluss nicht zu. Nach Auffassung des OLG Rostock sei nicht auszuschließen, dass der in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis sowie gefordert vollständig und mit dem Betrag angegeben wurde, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Aufgrund des ergänzenden Vortrages der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung sei vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass Einheitspreise von 0,01 Euro u. a. darauf beruhen können, dass Leistungen, auch solche mit einem erheblichen Umfang, infolge einer beabsichtigten – und vom Auftraggeber zugelassenen – Verwertung von Nebenprodukten der eigenen Leistungen entsprechend kalkuliert werden könnten. Des Weiteren komme in Betracht, dass Leistungen deswegen mit 0,01 Euro kalkuliert werden können, weil ein Bieter die Leistung – für ihn aufgrund besonderer Umstände ohne eigene Kosten – durch einen Dritten zu erbringen vermag. Dass ein Bieter in derartigen Fällen gehindert wäre, solche für ihn günstigen Umstände in die Kalkulation einzubringen, sei nicht erkennbar.
Bemerkung:
Das OLG Rostock hat mit dem vorliegenden Beschluss an die Entscheidung des BGH vom 18. Mai 2004 zum Ausschluss von Spekulationsangeboten angeknüpft und die dort aufgestellten Grundsätze konkretisiert. Der BGH hatte ausgeführt, dass Angebote, bei denen ein Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A auszuschließen sind.
Das OLG Rostock hat nunmehr darauf hingewiesen, dass sich eine Vergabestelle gemäß § 24 Nr. 1 VOB/A regelmäßig über die Angemessenheit der Preise unterrichten kann, soweit zweifelhaft ist, ob ein Angebot die tatsächlich geforderten Preise für die jeweiligen Leistungspositionen ausweist. Ergibt sich durch die Erklärungen eines Bieters, dass die ausgewiesenen Preise die von ihm für die Leistungen geforderten Preise vollständig wiedergeben, so kann das Angebot nicht nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A ausgeschlossen werden.
In der kommunalen Vergabepraxis ist daher anzuraten, im Falle von „0,01 Euro“-Einheitspreisen eine umfassende Aufklärung über die tatsächliche Angemessenheit der Preise einzufordern. Verbleiben Zweifel, dass die ausgewiesenen Preise die vom Bieter für die jeweiligen Leistungen geforderten Preise nicht vollständig wiedergeben, so muss mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH das jeweilige Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden.
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