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Im zugrunde liegenden Sachverhalt forderte der Auftraggeber bei einer europaweiten Ausschreibung zur Vergabe von Arbeiten im Straßen- und Brückenbau, mit dem Angebot die Art und den Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen anzugeben. Beigefügt war ein Vordruck „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ mit drei Spalten: „OZ“, „Beschreibung der Teilleistung“ und „Vorgesehener Nachunternehmer“. Der Bieter, dessen Angebot der Auftraggeber annehmen wollte, hatte die Spalte „OZ“ freigelassen und die Spalte „Beschreibung der Teilleistung“ nur mit Schlagwörtern ausgefüllt. Dies rügte ein Konkurrent im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens. Das OLG Schleswig hat der Rüge stattgegeben und die Nachunternehmererklärung für inhaltlich unzureichend gehalten. Aus den eingetragenen Schlagwörtern lasse sich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, auf welche Leistungsbereiche und Ordnungsziffern des Leistungsverzeichnisses sich der Nachunternehmereinsatz beziehen solle. Bei einigen Schlagwörtern sei zudem die Zuordnung zu bestimmten Teilleistungen im Leistungsverzeichnis zweifelhaft. Bei anderen bleibe fraglich, ob alle Leistungsverzeichnis-Positionen, die zu einem Leistungsbereich genannt wurden, durch Nachunternehmer ausgeführt werden sollen oder nur ein Teil davon. VK Sachsen zur Abweichung von Zuschlagskriterien Die Vergabekammer Sachsen hat mit Beschluss vom 17.06.2005 (1 VK 58/05) zur Abweichung von Zuschlagskriterien Stellung genommen. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Vergabestelle in einer EU-Bekanntmachung als Zuschlagskriterien angegeben: Preis, Personalübernahme, Qualitätsnachweise, Referenzen, Mitgliedfachverband, Tariflohnzahlung, Versicherung, Reaktionszeit und „weitere“. Die Zuschlagsentscheidung erfolgte dann jedoch anhand von vier Kriterien mit folgender Gewichtung: Preis 50 %, Qualität 30 %, Personal 10 %, Service 10 %. Die Vergabekammer hat festgestellt, dass derartige Abweichungen von den in den Verdingungsunterlagen und den in der EU-Bekanntmachung genannten Zuschlagskriterien grundsätzlich unzulässig sind. § 9a VOL/A besage, dass alle Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen benannt werden müssen und diese Kriterien auch zur Anwendung gebracht werden müssen. Abweichungen von oder Vermischungen unter den benannten Kriterien führen grundsätzlich zu einem Vergaberechtsverstoß. Der öffentliche Auftraggeber müsse alle bekannt gemachten Zuschlagskriterien bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung berücksichtigen. Des Weiteren sei es vergaberechtswidrig, wenn die Gewichtungsfaktoren nicht veröffentlicht werden, obwohl sie bereits vor der Ausschreibung intern verbindlich vorlagen. Anmerkung: Gemäß der EU-Vergaberichtlinie 2004/18/EG ist ab dem 01.02.2006 bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte grundsätzlich die Angabe der Gewichtung von Zuschlagskriterien in der Vergabebekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erforderlich. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss (zum Beispiel: Preis: 60-70 %, nicht jedoch 30-80 %). Kann (ausnahmsweise) nach Auffassung des öffentlichen Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so muss der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen die Kriterien jedenfalls in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben. Eine für kommunale Auftraggeber wichtige Neuerung.
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