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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Vergabestelle Erd-, Kanal- und Straßenbauleistungen ausgeschrieben. Im Nachprüfungsverfahren beanstandete die Antragstellerin, dass ein Nebenangebot der Beigeladenen nicht hätte gewertet werden dürfen, da es die Antragsgegnerin unterlassen habe, technische Mindestanforderungen für Nebenangebote festzulegen. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zunächst zurück, da gesonderte technische Mindestbedingungen für Nebenangebote nicht erforderlich gewesen seien. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.
Das OLG Schleswig hat die Beschwerde zurückgewiesen. Ein Vorlagebeschluss an den BGH sei entbehrlich, da vorliegend ein anderer Sachverhalt als bei den bekannten Entscheidungen des BayObLG, des EuGH sowie auch des OLG Rostock vorliege. Diesen drei Entscheidung sei gemeinsam, dass für die jeweiligen Bieter nicht klargewesen sei, welchen bauseitigen und die konkrete Einzelleistungen betreffenden Anforderungen ein etwaiges Nebenangebot zu entsprechen habe.
Dem gegenüber betreffe der vorliegende Fall nicht die Anforderungen der „Aufgabe“ (Schnittstellen, Gasreinheit, Fahrbahnbefestigung), sondern die Gleichwertigkeit der angebotenen „Lösung“ (Produkt). Die „Aufgabe“ habe hier – klar abgrenzbar – in einem Hauskontrollschacht in einem Wohngebiet bestanden. Die generellen Eigenschaften der Lösung seien bereits durch technische Normen (z. B. DIN) und die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung festgelegt. Für derartige Fälle müsse davon ausgegangen werden, dass es einer separaten Festlegung von „Mindestanforderungen“ für Nebenangebote im Leistungsverzeichnis nicht bedürfe, was sich aus dem Gesamtinhalt der Verdingungsunterlagen für jeden fachkundigen Bieter klar entnehmen lasse, dass die in einem Nebenangebot vorgeschlagene Ausführung den baulichen Anforderungen in einer gleichwertigen Weise genügen müsse, wie dies bei Ausführung der im Leistungsverzeichnis angegebenen Bauleistung der Fall sei.
Bemerkung: Der vorliegende Beschluss des OLG Schleswig erscheint unter Berücksichtigung der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Thema „Nebenangebote“ durchaus von Bedeutung, da der Senat klargestellt hat, dass die Angabe von technischen Mindestbedingungen dann entbehrlich ist, wenn damit – abstrakt – nur das wiederholt wird, was der Bauaufgabe und dem Leitprodukt an Werk-, Material-, Funktions- und Produkteigenschaften bereits zu entnehmen ist.
Die bereits zitierten weiteren OLG-Entscheidungen sowie der EuGH hatten zuvor festgestellt, dass im Regelfall in den Verdingungsunterlagen die konkreten Mindestanforderungen aufgeführt werden müssen, die für Nebenangebote gelten sollen. Dies bedeutet, dass die Angabe von Mindestbedingungen immer dann erforderlich ist, wo Nebenangebote eine Anforderung betreffen, die nicht schon aus dem Kontext der Verdingungsunterlagen heraus hinlänglich klar bestimmbar ist.
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