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Dem Beschluss zufolge genügt eine Leistungsbeschreibung der Anforderung des Art. 19 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie, die Mindestanforderungen an Nebenangebote zu erläutern, nur dann nicht, wenn diese Leistungsbeschreibung lediglich einen ganz allgemein gehaltenen Hinweis auf nationale Rechtsvorschriften enthält, die eine – gegenüber der ausgeschriebenen Leistung – qualitativ gleichwertige Leistung fordern.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb die Beschwerdegegnerin den Ausbau einer Straße aus. Gegenstand des Auftrags war unter anderem der Abtransport von schadstoffbelastetem Material. Nebenangebote über eine kostengünstigere oder umweltverträglichere Entsorgung dieser Stoffe waren „ausdrücklich erwünscht“. Die Ausschreibungsunterlagen enthielten sowohl in den allgemeinen als auch in speziellen Wertungskriterien für den Fall des Angebots einer Wiederverwertung konkrete und ausführliche Vorgaben. Die Beschwerdegegnerin wertete ein Nebenangebot der Beigeladenen, das eine Wiederverwertung vorsah. Da sich diese Lösung als die preislich günstigste darstellte, sollte die Beigeladene den Zuschlag erhalten. Der hiergegen gerichtete Nachprüfungsantrag wurde zurückgewiesen. Daher legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein und beantragte, deren aufschiebende Wirkung zu verlängern.
Das OLG Schleswig hat festgestellt, dass die Beschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Wertung des Nebenangebots sei nicht zu beanstanden. Nebenangebote seien im vorliegenden Fall zugelassen, ja sogar erwünscht gewesen. Gegen die Bejahung der Gleichwertigkeit des Nebenangebots sei vorliegend nichts einzuwenden.
Die Mindestbedingungen für Nebenangebote seien in den Ausschreibungsunterlagen ordnungsgemäß angegeben. Dem Erfordernis aus Art. 19 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie, wonach ein öffentlicher Auftraggeber die Mindestanforderungen an Änderungsvorschlägen zu erläutern habe, sei somit vorliegend entsprochen worden.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die Angaben über allgemein gehaltene Hinweise auf nationale Rechtsvorschriften hinausgegangen seien, welche eine – gegenüber der ausgeschriebenen Leistung – qualitativ gleichwertige Leistung erforderten. Die Ausschreibungsunterlagen hätten insoweit nicht nur abstrakte oder „inhaltsleere“ Bestimmungen enthalten.
Soweit für die Wiederverwertung gesetzliche Bestimmungen beziehungsweise Rechtsverordnungen gelten, bedürfe es zudem deren Angabe (Wiederholung) als Mindestbedingungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht. Der Auftraggeber sei zudem auch nicht gehalten, die aus allgemein geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften abzuleitenden Prozess- oder Produktanforderungen in der Ausschreibung zu benennen.
Anmerkung: Mit der vorliegenden Entscheidung ist das OLG Schleswig im Grundsatz der Rechtsprechung des EuGH in der „Traunfellner-Entscheidung“ vom 16.10.2003 gefolgt, wonach Nebenangebote und Änderungsvorschläge bei der Wertung nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn in der Ausschreibung hierfür Mindestbedingungen vorgesehen sind. Das OLG hat indes klargestellt, dass keine überzogenen Anforderungen an Mindestbedingungen gestellt werden dürfen. Soweit nämlich für die Leistung bestimmte gesetzliche Bestimmungen gelten, bedarf es einer Angabe (Wiederholung) als Mindestbedingungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht.
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