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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Auftraggeber im nicht-offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb die Lieferung eines digitalen Alarmierungsnetzes ausgeschrieben. Unter „Auftragsgegenstand“ war in der Vergabebekanntmachung „Kauf“ angekreuzt. Als Referenzen wurden mindestens drei erfolgreich durchgeführte gleichartige Installationen abgefragt. Der Auftraggeber teilte der Beschwerdeführerin mit, ihr Teilnahmeantrag werde abgelehnt. Die angegebenen Referenzen seien keine Kauf- sondern Mietlösungen.
Die Vergabekammer hatte den Nachprüfungsantrag als teilweise unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keine klare Aussage darüber getätigt, dass sie das geforderte Produkt auch zum Kauf liefern könne. Sie habe ihren Teilnahmeantrag zudem trotz Nachfrage nicht modifiziert. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein. Im Auswahlverfahren sei nach Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zu entscheiden. Die Eignung zur Lieferung eines flächendeckenden Alarmierungsnetzes sei überdies gegeben.
Das OLG Schleswig hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Im Teilnahmeantrag der Beschwerdeführerin fanden sich keine Angaben zur Frage des Kaufs oder der Miete der abgefragten Alarmierungssysteme. Zwar waren diese Angaben zu „Referenzen“ auch nicht gefordert. Gleichwohl hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Teilnahmeantrag nicht ausdrücklich erklärt, dass sie das angebotene Produkt im Wege des Kaufs vertreibt. Weder dem Teilnahmeantrag noch den dazu vorgelegten Unterlagen sei eine eindeutige Erklärung darüber zu entnehmen gewesen, ob ein Verkauf der nachgefragten Leistung angeboten werden könne. Zudem konnte dieser Aspekt auch nicht auf Nachfrage des Auftraggebers geklärt werden. Die Beschwerdeführerin hatte sich hierzu nur unklar geäußert. Das OLG hat daher festgestellt, dass vorliegend die Eignung des Bieters im Sinne des § 7a Nr. 3 VOL/A zu Recht verneint werden konnte.
Anmerkung:
Die Entscheidung unterstreicht, dass die Auswahlentscheidung im Rahmen der Eignungsprüfung grundsätzlich eine Ermessenentscheidung des Auftraggebers ist, die nur eingeschränkt durch die Nachprüfungsinstanzen überprüft werden kann. Allerdings ist ein Auftraggeber grundsätzlich an seine eigenen Vorgaben gebunden. Welche Angaben in Referenzen abgefragt werden, sollte daher im Vorfeld immer konkret festgelegt werden. Zudem muss ein Auftraggeber auch in einem Teilnahmewettbewerb prüfen, ob ein Bewerber tatsächlich gewillt ist, die konkret abgefragte Leistung anzubieten. Bleiben Äußerungen des Bewerbers auch auf Nachfrage (§ 24 VOL/A) unklar, darf der Auftraggeber von der fehlenden Eignung des Bewerbers ausgehen.
(Bernd Düsterdiek)
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