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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb eine Kommune Versicherungsleistungen öffentlich aus. Das Angebot der Antragstellerin wies bei einigen Einzelpositionen Änderungen in der Form auf, dass auf Korrekturband handschriftlich neue Preise (Prämien) eingetragen waren. Die Vergabestelle hielt diese Eintragungen für zweifelhaft und schloss das Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 2 VOL/A aus. Das OLG Schleswig hat den Ausschluss für ungerechtfertigt gehalten und die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde verlängert. Nach Auffassung des OLG steht die Verwendung eines Korrekturbandes, welches sich, wie die Vergabekammer festgestellt hat, „selbst bei intensiver mechanischer Behandlung nicht ablösen lässt, ohne dass darunter befindliche Papier mit zu entfernen“, der Eindeutigkeit der Eintragungen nicht entgegen. Diese Feststellung sowie die weiteren Umstände, dass die auf dem Korrekturband eingetragenen Zahlen handschriftlich und mit dokumentenechter Schreibflüssigkeit geschrieben worden waren, schließe es aus, dass die im Angebot vorgefundenen Erklärungen hinsichtlich ihres Inhalts Zweifeln unterliegen. Die Antragstellerin habe zudem darauf hingewiesen, dass die Person, welche die auf das Korrekturband geschriebenen Zahlen eingetragen habe, mittels der verwendeten Handschrift zu ermitteln sei. Dadurch würden theoretisch denkbare nachträgliche Manipulationen zumindest erschwert. Zudem stimme – unter Einbeziehung der korrigierten Zahlen – rechnerisch auch der Gesamtpreis. Das OLG hat damit der Möglichkeit von Manipulationen oder „korruptiven“ Einflüssen widersprochen. Anmerkung: Die vorliegende Entscheidung des OLG Schleswig wendet sich gegen eine Überdehnung des Ausschlusstatbestandes. Ist ein Bieter gezwungen, zahlreiche Zahlen handschriftlich in einem Angebot einzutragen, so kann er ein Verschreiben dadurch korrigieren, dass er weißes Korrekturband verwendet (oder alternativ Eintragungen schwarz durchstreicht und neue Eintragungen daneben platziert). Erfolgen daraufhin die neuen Eintragungen in sauberer Handschrift, so ist regelmäßig der Tatbestand zweifelhafter Änderungen nicht erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein angebotswesentliches Zahlenwerk handelt oder nicht. Das OLG Schleswig hat mit seinem Beschluss entgegenstehenden Auffassungen von Vergabekammern (vgl. etwa VK Schleswig-Holstein, IBR 2006, 1330) eine klare Absage erteilt.
(Bernd Düsterdiek)
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