|
Der Entscheidung zufolge führt ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht nur dann zur Unwirksamkeit einer Gebührensatzfestsetzung in einer Abfallgebührensatzung, wenn die ausschreibende Kommune bei der Vergabe eines Auftrags gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und die Kosten dadurch eine „grob unangemessene Höhe“ erreichen. Mit dieser Begründung hat das OVG Rheinland-Pfalz einen Normenkontrollantrag abgelehnt, der sich gegen die Abfallgebührensatzung eines Landkreises richtete.
Im vorliegenden Fall hatte der betreffende Landkreis zum 01. Januar 2003 eine neue Abfallgebührensatzung erlassen und darin die Gebührensätze für Abfälle aus Privathaushalten deutlich angehoben. So stieg etwa die Jahresgebühr für 3-4-Personenhaushalte von 170 Euro auf ca. 220 Euro. Der Antragsteller nahm die auch ihn betreffende Gebührenerhöhung zum Anlass, beim OVG die Nichtigerklärung der Satzungsbestimmung zu beantragen. Seiner Ansicht nach war die Gebührenerhöhung darauf zurückzuführen, dass der Landkreis den Auftrag zur Durchführung der Abfallbeseitigung ohne öffentliche Ausschreibung an ein Privatunternehmen vergeben und auch spätere Vertragsänderungen ohne vorherige Ausschreibung vorgenommen hatte.
Das OVG lehnte nunmehr den Normenkontrollantrag ab. Die Richter ließen offen, ob der Landkreis bei der Vergabe gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen hat. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung führe nur dann zur Unwirksamkeit der Gebührensatzregelung, wenn sich die Kommune bei der Auftragsvergabe offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und die Kosten dadurch eine grob unangemessene Höhe erreicht haben. Ob dies jeweils der Fall sei, könne z. B. anhand eines Vergleichs mit den Gebührensätzen anderer rheinland-pfälzischer Kommunen ermittelt werden. Im vorliegenden Fall hatte ein Vergleich der Gebührensätze ergeben, dass sich die Gebührenhöhe des Landkreises noch im Mittelfeld vergleichbarer Gebührensätze bewegte. Allein aus der Erhöhung des Gebührensatzes um ca. 28 % im Jahre 2003 könne nicht auf eine grobe Unangemessenheit der Kosten geschlossen werden, zumal der Landkreis nachgewiesen habe, dass die Erhöhung maßgeblich auf den gestiegenen Kosten der Abfalldeponierung und nur in geringem Umfang auf eine Steigerung des Entgelts des beauftragten Unternehmens beruhte.
Bemerkung:
Es ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen nicht geprüft wurden. Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass im Falle einer Neuvergabe der öffentlichen Abfallbeseitigung sowie auch im Falle von Vertragsänderungen regelmäßig eine öffentliche Ausschreibung durch die betreffende Kommune vorgenommen werden muss. Dieses gilt auch im Falle von vereinbarten Vertragsverlängerungsoptionen, jedenfalls dann, wenn wesentliche Vertragsinhalte mit einem Neuabschluss bzw. einer Vertragsverlängerung korrigiert bzw. neu verhandelt werden (wie z. B. Leistungsentgelte, Erweiterung oder Beschränkung der angebotenen Dienstleistungen etc.).
|