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Das OLG hat ausgeführt, dass die Beschränkung des Vergaberechtschutzes ausschließlich auf Auftragsvergaben oberhalb der EG-Schwellenwerte (VOB: 5 Mio. €; VOL und VOF: 200 000 €) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes komme nicht in Frage, da zwar Unternehmer, die sich um Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte bewerben, ungleich behandelt würden; diese Ungleichbehandlung sei jedoch nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen, u. a. aus verfahrensökonomischen Gründen, der anderenfalls zu erwartenden Vielzahl von Fällen sowie des vorhandenen Sekundärrechtschutzes, sachlich gerechtfertigt.
Die Gewährung von Primärrechtschutz für die Bieter bei Auftragsvergaben (Anspruch auf Zuschlagserteilung) bedeute immer eine Verzögerung des Vergabeverfahrens, die umso eher hinnehmbar sei, je größer das Auftragsvolumen und damit das Interesse des übergangenen Bieters sei.
Eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG setze im Übrigen subjektive Rechte voraus, die den Bietern nicht zustünden, § 97 Abs. 7 GWB begründet zwar ein subjektives Recht auf Einhaltung des Vergaberechts, gelte aber nur für Aufträge ab den Schwellenwerten. Die Verdingungsordnungen besäßen nicht die Qualität von Rechtsnormen, so dass sie keine Grundlage eines subjektiven Rechts bilden könnten.
Das Saarländische Oberlandesgericht hat damit insgesamt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung des Bieterrechtschutzes auf Auftragsvergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte gesehen und daher die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG abgelehnt. Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin jedoch gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 1160/03). Über den Ausgang dieser Verfassungsbeschwerde werden wir berichten.
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