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Dies gilt auch dann, wenn sich nach der Öffnung der Angebote herausstellt, dass die Mengenvorgabe des Auftraggebers im Leistungsverzeichnis aufgrund eines Schreibfehlers signifikant von der tatsächlich vorgesehenen Menge abweicht. Eine Ausnahme hiervon ist nur denkbar, wenn sich nach der Angebotsabgabe herausstellt, dass die Bedarfspositionen mit Sicherheit nicht zur Ausführung gelangen werden. Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb ein Straßenbauamt den Bau einer Stützmauer an einer Bundesstraße aus. Der Bruttoauftragswert des Loses lag bei rund drei Millionen Euro. Einige Positionen waren im Leistungsverzeichnis als Bedarfsposition mit konkreter Mengenvorgabe ausgewiesen. In der Spalte „Gesamtpreis“ war jeweils „nur Eh.Preis“ eingetragen. Leistungsverzeichnis und Vorbemerkung besagten, dass der Einheitspreis zu den Bedarfspositionen unabhängig von der ausgeführten Menge zu gelten habe. Nach Angebotsöffnung bemerkte das Amt, dass es bei einer Bedarfsposition statt einer Menge von „80 Tonnen“ nur „80 Kilogramm“ vorgesehen hatte und wertete die Bedarfspositionen deshalb nicht. Das Angebot der Bietergemeinschaft A lag um 22 000 Euro vorne. Wären die Bedarfspositionen wie ausgeschrieben gewertet worden, wäre die zweitplatzierte Bietergemeinschaft B um 120 000 Euro günstiger gewesen. Diese beantragte daher eine Neuwertung mit Bedarfspositionen. Die Vergabekammer hat vorliegend das Straßenbauamt verpflichtet, die Angebote neu zu werten und hierbei die Bedarfspositionen mit den jeweils (falsch) ausgeschriebenen Mengen zu berücksichtigen. Hiervon dürfe nur abgewichen werden, wenn sich nach Angebotsabgabe herausstelle, dass sie nicht mehr anfallen würden. Eine nachträgliche Korrektur der Mengenfehler nach Angebotseröffnung sei wegen § 24 Nr. 3 VOB/A nur zulässig, soweit eine Wettbewerbsverzerrung mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Vorliegend sei aber nicht festzustellen, welchen Einheitspreis ein Bieter bei einem veränderten Mengenansatz angeboten hätte. Ein Mengenfehler könne daher erst nach Abschluss der Wertung mit dem Wettbewerbssieger unter Beachtung von § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A korrigiert werden, indem über § 2 Nr. 3 VOB/B für die über zehn Prozent über den Mengenansatz hinausgehende Menge ein neuer Preis zu bilden sei. Die Vergabekammer hat abschließend darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung der Ausschreibung dann geboten sein könne, soweit sich herausstelle, dass tatsächlich ein Dimensionsfehler vorliege.
(Bernd Düsterdiek)
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