|
Im zugrunde liegenden Sachverhalt schlossen im Jahre 1997 fünf deutsche Kommunen Müllentsorgungsverträge mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2003 ab, ohne zuvor ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt zu haben. Vergaberechtlich wäre die vorherige Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens erforderlich gewesen.
Der EuGH ist mit seinem Urteil der Auffassung der Bundesrepublik Deutschland entgegengetreten. Die Verletzung von EG-Recht durch gemeinschaftsrechtswidrig abgeschlossene Verträge bestehe grundsätzlich bis zur Beendigung dieser Verträge fort. Darüber hinaus sei die Anerkennung eines Verstoßes gegen EG-Gemeinschaftsrecht durch die deutsche Regierung keine ausreichende Abhilfe, denn es sei im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage Sache des Europäischen Gerichtshofes, festzustellen, ob eine beanstandende Vertragsverletzung vorliege oder nicht, auch wenn der jeweils beklagte Mitgliedstaat die Vertragsverletzung nicht mehr bestreite.
Der EuGH verwarf schließlich auch das Argument der Bundesrepublik Deutschland, eine Aufhebung der Verträge sei angesichts des auch im Vergaberecht zu beachtenden Grundsatzes des Bestandsschutzes einmal abgeschlossener Verträge ausgeschlossen. Zwar ermächtige Art. 2 Abs. 6 der Rechtsmittelrichtlinie (89/665/EWG) die Mitgliedstaaten, nach einem Vertragsabschluss den nationalen Rechtsschutz auf Schadensersatz für die durch einen Verstoß geschädigten Personen zu begrenzen. Dies, so der EuGH, bedeute jedoch nicht, dass im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 Abs. 2 EG-Vertrag die Rechtswidrigkeit eines abgeschlossenen Vertrages automatisch entfalle und der betreffende Vertrag als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen sei.
Berwertung:
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der EuGH die Streitfrage aufgegriffen, ob öffentliche Auftraggeber verpflichtet sind, vergaberechtswidrig abgeschlossene Verträge vor Ende ihrer Laufzeit vorzeitig zu beenden. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur vorzeitigen Beendigung derartiger Verträge lässt sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung lediglich ausgeführt, dass ein vergaberechtswidrig abgeschlossener Vertrag bis zum Zeitpunkt seiner Beendigung gemeinschaftsrechtswidrig ist.
Eine Verpflichtung zur Beendigung rechtswidrig abgeschlossener Verträge lässt sich der gegenwärtigen Rechtslage in Deutschland nicht entnehmen. Gemäß § 114 Abs. 1 S. 2 GWB können übergangene Bieter nach Vertragsabschluss (Zuschlag) einen Auftraggeber nur auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Eine Aufhebung der Zuschlagserteilung kann regelmäßig nicht herbeigeführt werden. Zudem werden vergaberechtswidrig abgeschlossene Verträge nicht als nichtig eingestuft. Bieter, die von einem bevorstehenden rechtswidrigen Vertragsabschluss erfahren, haben demnach nur die Möglichkeit, vor Abschluss eines derartigen Vertrages die Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens zu beantragen. Betroffenen Bietern steht insoweit lediglich ein vorbeugender Rechtsschutz zur Verfügung. Ob und inwieweit sich vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH-Entscheidung die vergaberechtliche Entscheidungspraxis in Deutschland weiterhin uneingeschränkt aufrechterhalten lässt, muss abgewartet werden. Städten und Gemeinden ist mit Blick auf eventuelle Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland daher anzuraten, Beschaffungsvorgänge sorgfältig auf ihre Vergaberechtspflichtigkeit hin zu überprüfen.
(Bernd Düsterdiek, DStGB)
|