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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb die Vergabestelle die Erneuerung von Metallfenstern sowie den Einbau von Sonnenschutz-Außenrollos inklusive Elektroarbeiten im Rahmen einer nationalen Vergabe öffentlich aus. Das Angebot einer Bieterin wurde gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A wegen Unvollständigkeit ausgeschlossen, da bei einer Bedarfsposition im Leistungsverzeichnis die Fabrikatsangabe für ein Zentralsteuergerät zu einer Sonnenschutzanlage fehlte. Die Bieterin wehrte sich gegen den Ausschluss ihres Angebots mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO vor dem örtlichen Verwaltungsgericht. Das VG Neustadt hat vorab festgestellt, dass für Vergabeentscheidungen unterhalb der EU-Schwellenwerte mangels anderweitiger Rechtswegzuweisung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. In der Sache wurde der Antrag indes abgelehnt. Die Voraussetzungen für die begehrte Verpflichtung der Vergabestelle, das Angebot der Bieterin mit in die Wertung einzubeziehen, liegen nach Ansicht des VG nicht vor. Die Bieterin sei vielmehr verpflichtet gewesen, in der Bedarfsposition das angebotene Fabrikat einzutragen. Die Bedarfsposition durfte vorliegend ausnahmsweise mit in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden und war daher auch bei der Wertung der Angebote zu berücksichtigen. Da die Bedarfsposition zu werten war, war vorliegend auch das Angebot aus formalen Gründen auszuschließen. Das VG Neustadt ist damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gefolgt, wonach das Angebot eines Bieters, das in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Erklärungen zum Fabrikat eines anzubietenden Produkts nicht enthält, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die geforderte Erklärung das Wettbewerbsergebnis beeinflusst oder nicht. Anmerkung: Der Beschluss des VG Neustadt ist in zweierlei Hinsicht zu kritisieren. Zunächst erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb für Vergabeentscheidungen unterhalb der EU-Schwellenwerte der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein sollte. Der DStGB hat stets darauf hingewiesen, dass das geltende Vergaberecht die Zulassung von Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und den Vergabesenaten ausdrücklich auf Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte beschränkt. Angesichts dieser spezialgesetzlichen Regelung darf nicht ohne ausdrücklichen gesetzgeberischen Auftrag über den „Umweg“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit beziehungsweise der Zivilgerichtsbarkeit ein Primärrechtschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte manifestiert werden. Darüber hinaus wird durch den Beschluss des VG Neustadt die strenge und sehr formalistische Rechtsprechung des BGH zur Wertung von Angeboten fortgesetzt. Nach diesseitiger Auffassung sollte im Rahmen einer Novellierung des Vergaberechts darauf hingewirkt werden, dass zukünftig Angebote im Falle fehlender Erklärungen nur dann von der Wertung auszuschließen sind, wenn es sich um wettbewerbsrelevante Erklärungen handelt. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber dieser Auffassung folgt.
(Bernd Düsterdiek)
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