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Dem Beschluss zufolge muss im Verhandlungsverfahren die Identität des Beschaffungsverfahrens dahingehend gewahrt bleiben, dass nicht andere Leistungen beschafft werden, als mit der Ausschreibung angekündigt. Verboten ist nur, letztlich andere Leistungen als angekündigt zu beschaffen. Vergibt der Auftraggeber ein Auftragsvolumen von ca. 70 % des ursprünglich angestrebten Auftragsumfangs, bleibt die Identität gewahrt. Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb der Auftraggeber Software für die Erstellung einer topografischen Karte im Verhandlungsverfahren nach der VOF aus. Während der Verhandlungen mit den präqualifizierten Bewerbern beschloss der Auftraggeber, die Leistungen nur teilweise zu vergeben, nämlich die Komponente „Automatische kartografische Generalisierung“, nicht aber die Komponente „Weiterverarbeitung der Ergebnisse“. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung waren noch zwei Bewerber im Rennen. Die Verhandlungen führte der Auftraggeber allerdings nur mit Bewerber A fort, weil A das beste Angebot für die Komponente „Automatische kartografische Generalisierung“ abgegeben hatte. Hiergegen wandte sich der Bewerber B mit einem Nachprüfungsantrag. Er vertrat die Auffassung, dass der Auftraggeber nicht ohne weiteres auf die Vergabe der weiteren Komponente verzichten konnte. Darüber hinaus hätten auch mit ihm Verhandlungen über die Vergabe der verbleibenden Komponente geführt werden müssen. Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat dem Antragsteller Recht gegeben. Zwar könne der Auftraggeber auf die Vergabe der zweiten Komponente grundsätzlich verzichten, da die Identität des Beschaffungsverfahrens noch gewahrt sei. Allerdings führe eine Einschränkung des Auftragsumfangs im Laufe eines Verhandlungsverfahrens regelmäßig dazu, dass gegenüber den Bewerbern besondere Anforderungen hinsichtlich Transparenz und Gleichbehandlung entstünden. Diese Anforderungen habe der Auftraggeber vorliegend nicht erfüllt, indem er nur mit A weiterverhandelt habe. Deshalb verpflichtete die Vergabekammer den Auftraggeber, das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt zu wiederholen, als der Leistungsumfang eingeschränkt wurde. Anmerkung: Der Beschluss verdeutlicht, dass im Verhandlungsverfahren grundsätzlich Verhandlungen zwischen Vergabestelle und Bietern zulässig sind. Allerdings muss die Identität des Beschaffungsvorhabens, so wie seitens des Auftraggebers angedacht, gewahrt bleiben. Ansonsten liefe die Ausschreibungspflicht als Ausgangspunkt leer. Bei einem Auftragsumfang von 70 % des ursprünglich angestrebten Auftragsumfanges nimmt die Vergabekammer eine solche Identität noch an, so dass das ursprüngliche Verfahren weitergeführt werden konnte. Zudem ist zu beachten, dass alle beteiligten Bewerber von etwaigen Änderungen zu informieren und am weiteren Vergabeverfahren zu beteiligen sind.
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