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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb die Vergabestelle das Abschleppen und Verwahren von Fahrzeugen aller Art europaweit im offenen Verfahren als Rahmenvertrag aus. Die Ausschreibung wurde aufgehoben, weil kein Bieter über die geforderten Kapazitäten verfügte. Das Vergabeverfahren wurde sodann in ein formloses Verfahren überführt. Hierüber informierte die Vergabestelle die Bieter in einem Informationsschreiben gemäß § 13 VgV. Die Vergabestelle gab zugleich bekannt, wer bei welchen Losen Berücksichtigung finden solle. In den BVB war eine Regelung enthalten, wonach ein beabsichtigter Unternehmerwechsel durch Verkauf oder in sonstiger Weise der Vergabestelle mitzuteilen war. Dies sollte für jede Änderung der Firmenstruktur gelten. Der Vertrag sollte sodann mit dem neuen Firmeninhaber fortgeführt werden.
Bereits während des Ausschreibungsverfahrens teilte die Firma A mit, dass Umstrukturierungen bevorstünden und das operative Geschäft von einer neu zu gründenden Firma X übernommen werde. Die Firma A erhielt neben der Antragstellerin den Zuschlag für bestimmte Lose. Anschließend wurde die Firma A in die Firma X umgewandelt. Unter Berücksichtigung der BVB beauftragte die Vergabestelle weiterhin die Firma X aus dem Rahmenvertrag. Hiergegen reichte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag ein. Sie macht geltend, dass es sich bei der Beauftragung um eine unzulässige De-facto-Vergabe handele. Die Auftragserteilung an die Firma X habe vorab ausgeschrieben werden müssen.
Der Antrag auf Nachprüfung hatte vorliegend keinen Erfolg. Nach Auffassung der Vergabekammer hätten die jetzt geltend gemachten Vergabeverstöße bereits im abgeschlossenen Vergabeverfahren gerügt werden müssen. Gegenstand von Nachprüfungsverfahren seien neben den Regelungen verfahrensrechtlichen Inhalts auch solche, die den vertraglichen Inhalt der Verdingungsunterlagen betreffen. Vorliegend widerspreche zwar die Regelung, dass im Falle der Veränderung der Firmenstruktur der Vertrag ohne erneute Ausschreibung unmittelbar oder nach zunächst erfolgter Beendigung fortgeführt werden könne, grundsätzlich dem GWB. Beschaffungsmaßnahmen seien hiernach im Wettbewerb zu vergeben. Nach erteiltem Zuschlag könnten Vergabefehler vorangegangener Verdingungsunterlagen aber nicht mehr geltend gemacht werden. Dies folge aus § 114 Abs. 2 GWB. Ein hierauf gestützter Nachprüfungsantrag sei grundsätzlich unzulässig (vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 24.03.2000).
Anmerkung:
Nach § 114 Abs. 2 GWB kann ein einmal erteilter Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden. Daher gilt es, die Verdingungsunterlagen und insbesondere beigefügte Vertragsentwürfe, die erst nach dem Zuschlag Geltung beanspruchen, bereits während der Ausschreibungsphase auf eventuell sich erst später auswirkende Fehler zu untersuchen und gegebenenfalls unverzüglich zu rügen.
(Bernd Düsterdiek)
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