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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb eine Wohnungsbaugesellschaft (GmbH), deren Geschäftsanteile mittelbar zu 100 % von einer Gebietskörperschaft gehalten wurden, in zwei voneinander getrennten offenen Verfahren die Vergabe von Hausmeisterdiensten und Reinigungsdienstleistungen aus. In der Vergabebekanntmachung sowie in den Ausschreibungsunterlagen für die Vergabe der Dienste hieß es unter anderem: „Die Teilnahme an dieser Ausschreibung schließt die Teilnahme an der Ausschreibung Hausmeisterdienste (…) aus.“ Die spiegelbildliche Ausschlussklausel fand sich in der Vergabebekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen zur Vergabe der Hausmeisterdienste. Die Vergabekammer hat vorliegend eine eklatante Verletzung des vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatzes aus § 97 Abs. 1 GWB durch die wechselseitige Ausschlussklausel festgestellt und die Vergabestelle verpflichtet, beide Ausschreibungen aufzuheben. Der wechselseitige Ausschluss von der Teilnahme an beiden Verfahren widerspreche der Verfahrensart des offenen Verfahrens, da es zu einer unzulässigen Einschränkung des Wettbewerbs komme. Offene Verfahren seien gemäß § 101 Abs. 2 GWB Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werde. Ziel sei hierbei ein unbeschränkter Vergabewettbewerb unter allen interessierten Bewerbern. Gerade die unbeschränkte Teilnahmemöglichkeit sei elementarer Verfahrensgrundsatz für das offene Verfahren. In Folge der gewählten Konstruktion könne jedoch kein Bieter an beiden Verfahren teilnehmen. Den Bietern sei es mithin von Anfang an verwehrt gewesen, sich hinsichtlich beider Vergabeverfahren ihre Chancen im Wettbewerb zu sichern. Nach alledem war das durchgeführte Vergabeverfahren aufgrund eines erheblichen Verstoßes gegen den vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatz aufzuheben.
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