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Die Vergabestelle schloss im zugrunde liegenden Sachverhalt den zweitgünstigsten Bieter zunächst mit der Begründung fehlender Eignung aufgrund eines zu hohen Nachunternehmeranteils, später wegen Unvollständigkeit des Angebotes aus. Das für die Angebotsabgabe vorgegebene Formblatt, worin anzukreuzen ist, ob die Leistungen im eigenen Betrieb ausgeführt werden oder ein NU-Einsatz erfolgen soll, war ebenso wenig wie das weitere Formblatt „Verzeichnis der NU-Leistungen“ ausgefüllt. In einem Anschreiben zum Angebot erklärte der Bieter allerdings: „Anbei erhalten Sie gemäß Angebotsschreiben die geforderte Liste über Leistungen, die von uns an NU übertragen werden: (…)“. Das ebenfalls zur Submission eingereichte Formblatt „EFB-Preis 1“ bezifferte die NU-Leistungen als Gesamtbetrag.
Die Vergabestelle forderte schriftlich Aufklärung über den Widerspruch zwischen dem NU-Anteil laut EFB-Preis-Blatt und dem laut der eingereichten NU-Liste. Des Weiteren wurde zur Erläuterung aufgefordert, was konkret unter „Baumeisterarbeiten“ zu verstehen ist und welche Arbeiten in Eigenleistung durchgeführt werden. Hierauf antwortete der Bieter u. a. wie folgt. „Die von uns als Baumeisterarbeiten bezeichneten Arbeiten stellen im Wesentlichen die klassischen handwerklichen Gewerke Mauerwerk und Betonbau dar.“ Die Vergabestelle hielt die Angabe immer noch für widersprüchlich und unzureichend.
Die VK Bund bestätigte nunmehr mit ihrem Beschluss erneut ihre strenge Linie zum Angebotsausschluss wegen Unvollständigkeit. Erklärungen zu einem NU-Einsatz sind für die Eignungsprüfung erheblich. Dementsprechend sind Angebote mit mehrdeutigen Angaben und Widersprüchen zwingend von der Wertung auszuschließen. Verbleiben bei der Auslegung von NU-Erklärungen anhand des objektiven Empfängerhorizontes eines verständigen Auftraggebers Zweifel, können diese laut VK Bund aus Gründen der Transparenz und Gleichbehandlung auch nicht im Rahmen eines Aufklärungsgespräches geheilt werden. Mit solchen Unklarheiten war das Angebot des Bieters behaftet, da u. a. der Begriff „Baumeisterarbeiten“ weder verbindlich normiert ist, noch den konkreten Teilleistungen des Vertrages zugeordnet werden konnte.
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