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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb die Vergabestelle im Verhandlungsverfahren die Vergabe von Bauleistungen aus. Nach Auswertung der Teilnahmeanträge wurden 14 Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert. Gegenstand des Leistungsverzeichnisses waren unter anderem diverse Eventual- und Alternativpositionen. Nach dem ersten Submissionstermin führte die Vergabestelle mit vier Bietern zwei weitere Verhandlungsrunden sowie zwei neue Submissionstermine durch. Auf Grundlage der bei den Verhandlungsgesprächen getroffenen Absprachen sollten jeweils neue Angebote unterbreitet werden.
Im zweiten Verhandlungsgespräch, das die Grundlage der zur dritten Submission abzugebenen Angebote bildete, wurde unter anderem festgehalten: „Alle Eventual- beziehungsweise Alternativpositionen sind auf Einheitspreis-Basis anzubieten (kein Gesamtpreis). Die gelegten Preise der Eventual- beziehungsweise Alternativ-Positionen gemäß Submission vom 23.11.2004 werden festgeschrieben.“
Gleichlautende Vereinbarungen wurden mit allen Bietern getroffen. Die Antragstellerin gab rechtzeitig ein überarbeitetes Angebot ab. Hierin waren die Einheitspreise einzelner Eventual-Positionen gegenüber dem vorangegangenen Angebot erhöht worden. Nachdem die Vergabestelle die beabsichtigte Bevorzugung einer Mitbewerberin zunächst auf deren wirtschaftlich günstigeres Angebot gestützt hatte, beabsichtigte sie später, das Angebot der Antragstellerin auszuschließen.
Die VK Bund hat den hiergegen gerichteten Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen. Das Angebot der Antragstellerin sei aufgrund der Erhöhung der Einheitspreise bei den Eventual-Positionen zwingend auszuschließen, so dass ihr bereits eine Antragsbefugnis im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB gefehlt habe. Zudem seien auch im Verhandlungsverfahren die in § 97 Abs. 1, 2 GWB normierten allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze, namentlich der Wettbewerbsgrundsatz sowie das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Dies bedeute, dass die von der Vergabestelle festgelegten Anforderungen von allen Bietern gleichermaßen einzuhalten seien. Trotz den grundsätzlich erlaubten Preiswettbewerbes bis zur Angebotsabgabe sei daher ein Ausschluss zwingend, wenn zuvor die Verbindlichkeit einzelner Preise von der Vergabestelle vorgegeben beziehungsweise sogar einvernehmlich mit den Bietern vereinbart worden sei. Dass die Vergabestelle vorliegend ihre Entscheidung zugunsten der Mitkonkurrentin zunächst auf den Ausschlussgrund gestützt habe, sei unschädlich. Ein Wertungs- und Beurteilungsspielraum bestehe im Falle eines zwingenden Ausschlusses nicht, so die Vergabekammer.
(Bernd Düsterdiek, DStGB)
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