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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb ein öffentlicher Auftraggeber die Lieferung und Implementierung einer Software für Warenwirtschaft europaweit im Offenen Verfahren aus. Die Ausschreibungsunterlagen enthielten einen Fragenkatalog, den die Bieter beantworten und mit ihrem Angebot einreichen mussten. Im Fragenkatalog wurde u. a. zwischen Ausschluss- und Bewertungskriterien unterschieden. Die Ausschlusskriterien durften nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Wurde ein Ausschlusskriterium nicht erfüllt, wurde das Angebot nicht berücksichtigt. Zu den Bewertungskriterien hieß es in den Ausschreibungsunterlagen nur, dass sie diese innerhalb des Bewertungsschemas mit Punkten zu bewertenden Kriterien darstellen und ein unterschiedliches Gewicht hätten. Ein Bieter beantwortete Fragen zu Ausschlusskriterien nicht eindeutig mit „Ja“, sondern mit Einschränkungen. Deshalb schloss der Auftraggeber dieses Angebot vom weiteren Verfahren aus. Hiergegen wehrte sich der Bieter. Die VK Bund hat festgestellt, dass ein konkretes Bewertungsschema in der Vergabeakte vorlag und auch noch ein Datum trug, aus dem sich ergab, dass es im Vorwege zur Versendung der Bekanntmachung bereits erstellt wurde. Die Vergabekammer hat daher dem Auftraggeber aufgegeben, das Vergabeverfahren in den Stand nach der Vergabebekanntmachung zurück zu versetzen und allen Bietern das vollständige Bewertungsschema bekannt zu geben. § 9a VOL/A sei gemeinschaftsrechtskonform dahingehend zu verstehen, dass der öffentliche Auftraggeber, der im Vorhinein Regeln für die Gewichtung von Zuschlagskriterien aufgestellt habe, grundsätzlich verpflichtet sei, den Bietern nicht nur die Kriterien, sondern auch deren Gewichtung mitzuteilen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2005 – Verg 74/04). Vorliegend konnten die Bieter anhand des Fragenkatalogs zwar die Kriterien als solche ersehen, konnten aber nicht erkennen, mit welchem Gewichtungsprozentsatz die einzelne Frage in die Gesamtbewertung einfloss. Anmerkung: Die Entscheidung der VK Bund deckt sich mit den Vorgaben des EU-Vergaberechts. Art. 53 Abs. 2 der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) und die Neufassung von § 25a Nr. 1 VOL/A sehen vor, dass den Bietern die Gewichtung der Zuschlagskriterien generell mitzuteilen ist. Ausnahmsweise genügt die Angabe der Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung, wenn eine Gewichtung „nach Ansicht des Auftraggebers aus nachvollziehbaren Gründen“ nicht angegeben werden kann. Ob von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht werden kann, muss in jedem Einzelfall überprüft werden.
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