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Im zugrunde liegenden Sachverhalt waren im Zuge eines Vergabeverfahrens frühzeitig angebliche Vergaberechtsverstöße in der Presse diskutiert worden. Diese Berichterstattung hatte einer der Bieter nach Auffassung der Vergabestelle zum Teil zur Kenntnis genommen, jedoch zunächst von einer Rüge abgesehen. Er vertraute nach einer Erklärung der Vergabestelle, diese werde den Vorwürfen nachgehen und mögliche Rechtsverstöße beheben, auf eine Beseitigung der Verstöße durch die Vergabestelle selbst. Erst nachdem diese mitteilte, keine Fehler erkennen zu können, rügte der Bieter die erkannten Verstöße unverzüglich und hatte sich im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens gegen den Vorwurf zu wehren, er habe die erkannten Verstöße nicht unverzüglich nach deren Erkennen gerügt. Die Vergabekammer des Bundes hat vorliegend einen Verstoß gegen die Rügeobliegenheit verneint. Infolge der Lektüre der einschlägigen Presseartikel durch den Bieter sei eine Rügelast für diesen im Hinblick auf die erkannten Vergaberechtsverstöße zwar zunächst entstanden, diese Last sei jedoch durch die Erklärung der Vergabestelle, diese werde den in der Presse erhobenen Vorwürfen nachgehen und etwaige Fehler beseitigen, wieder beseitigt worden. Angesichts einer solchen „Selbstmahnung“ der Vergabestelle habe für den Bieter kein Anlass bestanden anzunehmen, die Vergabestelle werde auf einer etwaigen fehlerhaften Einschätzung beharren. Er habe daher das Ergebnis der internen Überprüfung abwarten können, ohne gegen die Rügeobliegenheit zu verstoßen. Erst nachdem durch entsprechende Mitteilung der Vergabestelle festgestanden habe, dass die in Rede stehenden Vergabefehler nicht behoben werden, habe sich für den Bieter wieder eine Rügeobliegenheit ergeben. Anmerkung: Die Entscheidung der VK Bund ist kritisch zu hinterfragen. Ein Blick in die Spruchpraxis der Vergabekammern und Vergabesenate zeigt, dass regelmäßig sehr strenge Anforderungen an die Erfüllung der Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 GWB gestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist Bietern in einem Vergabeverfahren anzuraten, Vergaberechtsverstöße unverzüglich nach deren Erkennen zu rügen und nicht abzuwarten, ob die Vergabestelle eventuell eine Selbstkorrektur vornimmt. Die Vergabekammer Lüneburg hat mit Beschluss vom 11.12.2006 (VgK-31/2006) zudem unterstrichen, dass eine Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen erfolgen muss. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, könne einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert werde und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordere.
(Bernd Düsterdiek)
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