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Dem Beschluss zufolge ist eine Ausschreibung bestimmter Produkte nur ausnahmsweise zulässig. Die Ausschreibung eines bestimmten Produkts als Substitut für allgemeine Beschreibungen darf zudem nicht ohne den Zusatz „oder gleichwertiger Art“ erfolgen. Darüber hinaus muss grundsätzlich die Begründung für die Ausschreibung eines bestimmten Produkts in der Vergabeakte dokumentiert werden. Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Vergabe eines Teilloses für den Neubau eines Verwaltungsgebäudes unter anderem die Türdrückergarnituren produktspezifisch aus. Es wurden das Fabrikat sowie der Typ im Leistungsverzeichnis zwingend vorgegeben. Einen Zusatz „oder gleichwertiger Art“ enthielten die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht. Darüber hinaus waren keine Nebenangebote zugelassen. Ein Bieter rügte die produktspezifische Ausschreibung vor Angebotsabgabe. Die Vergabekammer Hessen ist der Auffassung des Bieters gefolgt und hat festgestellt, dass das Vergabeverfahren an einem schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß leide. Der Auftraggeber habe mit der Ausschreibung gegen § 9 Nr. 5 VOB/A verstoßen. Nach § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A sei die Ausschreibung eines bestimmten Produktes nur im Ausnahmefall zulässig. Darüber hinaus bedürfe die Ausschreibung eines bestimmten Produktes immer eines Zusatzes „oder gleichwertiger Art“. Schließlich fordere § 30 Nr. 1 VOB/A für den Fall einer produktbezogenen Ausschreibung, dass die Gründe in der jeweiligen Vergabeakte dokumentiert werden. Konkret müsse die Vergabeakte eine Begründung für die Auswahl der einzelnen Produkte, die Nichtzulassung von Nebenangeboten sowie für ein eventuell beabsichtigtes Zusammenwirken mit anderen ausgeschriebenen Gewerken enthalten. Die Vergabekammer verpflichtete vorliegend den Auftraggeber aufgrund der Vergaberechtsverstöße, die Ausschreibung aufzuheben und unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze neu auszuschreiben. Anmerkung: Die vorliegende Entscheidung der Vergabekammer Hessen unterstreicht, dass in der Vergabepraxis auf eine produktspezifische Ausschreibung verzichtet werden sollte. Gemäß § 9 Nr. 5 VOB/A dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren nur ausnahmsweise, und dann nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Im Hinblick auf etwaige Nachprüfungsverfahren ist öffentlichen Auftraggebern zudem anzuraten, immer auf eine umfassende Dokumentation des Vergabeverfahrens zu achten.
(Bernd Düsterdiek)
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