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Im zugrunde liegenden Sachverhalt waren EU-weit Trockenbauarbeiten ausgeschrieben worden. Die Vergabestelle legte der Ausschreibung ein Angebotsformblatt „EVM(B) Ang EG 213 EG“ bei, dass die Bieter ausgefüllt zurückzusenden hatten. Auf der ersten Seite des Formblatts waren durch ankreuzen die Vertragsbestandteile aufzulisten, die Vertragsinhalt werden sollten. Diese erste Seite fehlte beim Angebot des preisgünstigsten Bieters, der stattdessen die erste Seite des insoweit bedeutungslosen Formblatts „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ zurücksandte. Die Vergabestelle wollte das Angebot wegen Unvollständigkeit der Unterlagen ausschließen, obwohl dem Angebot tatsächlich und zwischen den Parteien unstreitig alle von der Vergabestelle geforderten Anlagen und Unterlagen beigefügt waren, also lediglich die erste Seite mit der formblattmäßigen Auflistung fehlte. Die VK Köln hat die Vergabestelle verpflichtet, das Angebot zu werten. Aus dem Umstand, dass das erste Blatt des Angebotsvordrucks fehle, lasse sich im vorliegenden Fall nicht die rechtliche Konsequenz ziehen, dass das Angebot wegen fehlender Nachweise oder Erklärungen zwingend als „unvollständig“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 18. Februar 2003 – X ZB 43/02) gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A von der Wertung auszuschließen sei. Die Bieterin habe ihrem Angebot sämtliche von der Vergabestelle vorgegebenen Anlagen und Unterlagen beigefügt. Zudem umfasse ihre Unterschrift alle Teile des Angebots, also auch die Anlagen. Daher wäre es eine nicht tragbare Förmelei, trotz der unterschriebenen Erklärung (die nachstehende Unterschrift gilt für alle Teile des Angebots) das Angebot der Bieterin allein wegen Fehlens der Liste der von der Vergabestelle verlangten und dem Angebot der Bieterin tatsächlich beigefügten Unterlagen als unvollständig auszuschließen. Anmerkung: Der Beschluss der VK Köln ist begrüßenswert. Im Sinne einer praxisgerechten Auftragsvergabe muss es entscheidend darauf ankommen, dass ein Angebot so eindeutig und vollständig ist, dass die notwendige Vergleichbarkeit mit den Angeboten weiterer Bieter sichergestellt ist und nachträgliche Änderungen und Manipulationen ausgeschlossen sind. Auch der BGH hat in einer Nachfolgeentscheidung vom 24. Mai 2005 (X ZR 243/02) zum Ausdruck gebracht, dass ein Angebot, das erforderliche Erklärungen nicht enthält, nur „regelmäßig“ von der Wertung auszuschließen ist. Dies indiziert, dass in Ausnahmefällen ein Ausschluss nicht zwingend ist.
(Bernd Düsterdiek)
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