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Im zugrunde liegenden Sachverhalt war im Vergabevermerk des Auftraggebers unter anderem nicht dokumentiert, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots außer dem Kriterium des „niedrigsten Angebotspreises“ auch die übrigen vom Auftraggeber in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Zuschlagskriterien (Betriebs- und Folgekosten, technischer Wert und Gestaltung) berücksichtigt wurden. Die Vergabekammer sah neben dem Verstoß gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot auch das Gleichbehandlungsgebot verletzt und hat den Auftraggeber dazu verpflichtet, die Angebotswertung erneut durchzuführen, hierbei sämtliche von ihm mit den Verdingungsunterlagen bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu berücksichtigen und die Prüfung sowie Ergebnisse der Bewertung in einem den Anforderungen des § 30 VOB/A genügenden Vergabevermerk zu dokumentieren. Ebenso sei die Durchführung einer Prüfung der Gleichwertigkeit der Nebenangebote festzuhalten. Die an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieter hätten gemäß § 97 Abs. 7 GWB ein subjektives Recht auf ausreichende Dokumentation eines Vergabeverfahrens, insbesondere der wesentlichen Entscheidungen. Ein Vergabevermerk müsse daher die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthalten. Zu den materiellen Dokumentationspunkten zählten insbesondere die Verfahrensphasen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen habe, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Angebotswertung. Es sei eine zwingende Pflicht der Vergabestelle, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für die Bieter die erforderliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten.
(Bernd Düsterdiek)
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