|
Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb der öffentliche Auftraggeber die Abfuhr verschiedener Abfallarten im Offenen Verfahren europaweit aus. Das preislich günstigste Angebot sollte den Zuschlag erhalten. Ein im Konzern verbundenes Schwesterunternehmen hatte sich ebenfalls am Vergabeverfahren beteiligt. Das zweitplazierte Unternehmen ging im Wege des Nachprüfungsverfahrens gegen den beabsichtigten Zuschlag vor. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, dass die „Schwestern“ wegen wettbewerbswidriger Abreden mit einem konzernverbundenen Mitbieter vom Verfahren auszuschließen seien. Dieser Rechtsauffassung hat die VK Lüneburg widersprochen. Ein Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1f VOL/A sei nicht gegeben. Eine Beteiligung mehrerer, rechtlich selbständiger Fachunternehmen eines Konzerns an einem Vergabeverfahren sei vergaberechtlich grundsätzlich unbedenklich. Besondere Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Abrede, etwa ein Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs, lagen vorliegend nicht vor. Auch waren keine Überschneidungen in der Geschäftsführungsebene vorhanden. Ohne Bedeutung war zudem, dass die konzernverbundenen Unternehmen auf einen zentralen Einkauf bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen zurückgreifen konnten. Denn aus § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A ergebe sich, dass wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen nicht nur potentiell möglich, sondern tatsächlich nachgewiesen sein müssen. Ansonsten würde der Kreis der Wettbewerber faktisch eingeschränkt, was den Zielen des Vergaberechts entgegenstehe. Anmerkung: Die VK Lüneburg hat unterstrichen, dass die bloße Verbindung in einem Konzern keinen Pauschalausschluss rechtfertigt. Dieser setzt vielmehr den konkreten Nachweis voraus, dass eine wettbewerbsbeschränkende Abrede in Bezug auf die konkrete Vergabe getroffen wurde, mit dem Ziel, eine Beschränkung des Wettbewerbs zu erreichen. Reine Verdachtsmomente, etwa eine vermutete Preisabsprache, reichen nicht aus. Für konzerverbundene Unternehmen ist damit die Teilnahmemöglichkeit an Vergabeverfahren eröffnet, wenn die Eigenständigkeit der Konzerneinheit Gewähr für einen fairen Wettbewerb gewährleistet. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
|