|
Im zugrunde liegenden Sachverhalt beteiligten sich die Antragstellerin sowie die Beigeladene an einer europaweiten Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen im Offenen Verfahren. Der Abstand zwischen dem Angebot der Beigeladenen und dem nächstgünstigeren Bieter betrug 28 %. Nach Überprüfung der Preise anhand der zur Aufklärung vorgelegten erforderlichen Belege gelangte die Vergabestelle zu dem Ergebnis, dass das Angebot der Beigeladenen auskömmlich sei. Die Antragstellerin wandte sich daraufhin in einem Nachprüfungsverfahren gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung zugunsten der Beigeladenen, weil deren Angebot ein Unterkostenangebot (Dumping-Angebot) darstelle und somit infolge offenbarem Missverhältnisses des Preises zur Leistung auszuschließen sei.
Die VK Mecklenburg-Vorpommern ist der Auffassung der Antragstellerin entgegengetreten und schloss die Beigeladene nicht infolge offenbarem Missverhältnisses des Preises zur Leistung aus. Der Vergabekammer zufolge begründe eine mangelnde Kostendeckung nicht zwangsläufig ein offenbares Missverhältnis. Abzustellen sei vielmehr auf die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen im Wettbewerb zu bekämpfen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17. Juni 2002 – Verg 18/02) sei ein Unterkostenangebot vielmehr nur dann auszuschließen, wenn es entweder der gezielten und vollständigen Verdrängung anderer Bieter vom Markt diene oder wenn es einen Bieter im konkreten Fall derart in Schwierigkeiten bringe, dass dieser den Auftrag nicht mehr ordnungsgemäß ausführen könne.
Ein mögliches Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Wettbewerb als objektive Folge eines Zuschlags an die Beigeladene reiche hingegen nicht; das Verschwinden von Wettbewerbern gehöre ebenso zum Marktgeschehen wie ihre Etablierung am Markt und sei nach dem Sprachgebrauch der Volkswirtschaftslehre der Formel von der „schöpferischen Kraft der Zerstörung“ zuzuordnen. Ebenso bringe das Angebot der Beigeladenen diese selbst nicht in Schwierigkeiten, weil eine Unterdeckung von mehreren Prozentpunkten angesichts der in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Beigeladenen ausgewiesenen Jahresüberschüsse eine immer noch verkraftbare Größe darstelle. Dieses stehe zur Überzeugung der Vergabekammer fest.
(Bernd Düsterdiek, DStGB)
|