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Sachverhalt
Die VSt schrieb ein Los für die Erneuerung eines Bundesautobahnabschnitts im Offenen Verfahren aus. Als maßgebendes Kriterium für die Angebotswertung gem. § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A war u. a. angegeben: "Nebenangebote zu den Einzelfristen sind gewünscht für die Verkürzung des Zeitraums der Verkehrsbeschränkungen; dabei sind in den anliegenden Formblättern "Nebenangebote-Einzelfristen" der Beginn später und / oder das Ende früher, jeweils nach Datum für die einzelnen Bauabschnitte anzubieten." Die VSt hatte in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) als Beginn der Ausführung für den 1. Abschnitt spätestens den 01.04.2003 angegeben. Bei Überschreitung der Einzelfrist für den 1. Abschnitt sollten € 25.400,00 Vertragsstrafe pro Tag fällig werden. In den Verdingungsunterlagen wird der rechnerische geldwerte Wertungsvorteil für die Bauzeitverkürzung als Betrag für Vertragsstrafe x Anzahl der Kalendertage der Bauzeitverkürzung angegeben. Unter Berücksichtigung des Nebenangebots der Antragstellerin (ASt) mit einer Bauzeitverkürzung um 1/3 hatte diese das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Da die VSt ihren Wertungsgang jedoch erst nach zweimaliger Bindefristverlängerung weit nach dem geplanten Baubeginn abschloss, wertete sie die Nebenangebote zur Bauzeitverkürzung nicht.
Entscheidung
Die Vergabekammer (VK) gibt dem Nachprüfungsantrag statt. Die betreffenden Nebenangebote zur Bauzeitverkürzung seien rechtswidrig ausgeschlossen worden. Ein Ausschluss der Nebenangebote wegen der verzögerten Vergabeentscheidung sei nicht möglich. Ausdrücklich erwünschte und von einem Bieter ohne Einschränkung abgegebene Nebenangebote können nicht mit dem Hinweis ausgeschlossen werden, dass durch die Verzögerung des Vergabeverfahrens eine Realisierung nicht mehr möglich bzw. nicht mehr sinnvoll sei. Der Ausschreibende kann nicht im Nachhinein elementare Inhalte seiner Ausschreibung verändern. Dies würde den Wettbewerb beeinträchtigen und der Manipulation durch (gewollte) Verzögerung Tür und Tor öffnen.
Die Nichtwertung der Nebenangebote kann auch nicht damit begründet werden, dass sie nicht ausreichend beschrieben seien.
Da die VSt für die gewünschten Nebenangebote selbst keine besondere Darlegung für die Realisierung verlangt hatte, sondern ausschließlich in den Ausschreibungsunterlagen auf das von ihr entworfene Formblatt verwies, ohne gesonderte Informationen zur Umsetzung zu fordern, kann sich darauf nicht berufen. Etwaige Erläuterungen und Ergänzungen könnten bei Bedarf im Aufklärungsgespräch erfolgen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Abfassung von so genannten technischen Nebenangeboten können für die Nebenangebote zur Bauzeitverkürzung nicht herangezogen werden.
Da in den Verdingungsunterlagen die monetäre Wertung der Nebenangebote beschrieben ist und keine "Deckelung" auf die maximale Vertragsstrafe der Summe des Wertungsvorteils vorgesehen ist, kann nachträglich eine solche Deckelung nicht eingeführt werden. Selbstverständlich können unrealistische Bauzeiten als objektiv nicht machbar ausgeschlossen werden. Insofern kann ein erheblicher Wertungsvorsprung durch unrealistische Bauzeitverkürzung nicht erzielt werden.
Praktische Hinweise
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1.
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Die Entscheidung der VK ist, nachdem die VSt die sofortige Beschwerde zurückgenommen hat, rechtskräftig. Dieser Rücknahme ging ein Hinweis des Vergabesenats beim OLG Celle voraus, dass die sofortige Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben würde. |
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2.
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Der Wunsch der Autobahnämter nach Verkürzung der Bauzeit geht zurück auf die Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr (ARS) Nr. 7/1990 und 3/1995. Danach ist eine mögliche Beschleunigung der Bauarbeiten an BAB-Betriebsstrecken zur Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bei Strecken mit starker Verkehrsbelastung oder auffälliger Störanfälligkeit durch eine weitere Bauzeitverkürzung dem Wettbewerb zu unterwerfen und als Vergabekriterium zu berücksichtigen. |
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3.
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Die VSt hätte die entstandenen Wertungsprobleme vermeiden können, wenn sie für die Bauzeitverkürzung einen Zeitraum in Kalendertagen abgefragt hätte. Entgegen der Forderungen in Ziff. 3.4 im ARS 7/1990 hatte die VSt nicht bereits in der Aufforderung zur Angebotsabgabe verlangt, dass mit dem Nebenangebot ein verbindlicher Bauablaufplan vorzulegen und eine Erläuterung des Erreichens der Bauzeitverkürzung abzugeben ist. Darüber hinaus hat die VSt entgegen Ziff. 5a. E. des ARS 7/1990 in den Verdingungsunterlagen nicht angegeben, dass bei der Wertungssumme ein " Geldwert-Vorteil", der die maximale Vertragsstrafe (alternativ: einen Betrag von x EUR) übersteigt, nicht angesetzt wird. |
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4.
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Die zeitliche Überholung eines angegebenen Ausführungsbeginns - unabhängig davon, ob im Haupt- oder Nebenangebot - berechtigt weder zur Aufhebung der Ausschreibung noch zur Nichtwertung eines entsprechenden Nebenangebots. Die Ausführungsfristen können aufgrund des in Aussicht genommenen Vertrages gem. § 6 Nr. 2 und Nr. 4, § 5 VOB/B geregelt werden. Die Vergütung kann gem. § 2 Nr. 5 VOB/B auf der Grundlage der ursprünglichen Preisermittlung angepasst werden (vgl. BayObLG VergabeR 2002, 534, 539). |
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(Norbert Portz, 21. August 2003)
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