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Mit der vorliegenden Entscheidung folgt die VK Nordbayern einem Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2003 (Rs. C-421/01 „Traunfellner“) sowie einem Beschluss des BayObLG vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04). Den vorliegenden Entscheidungen zufolge ist eine Wertung von Nebenangeboten nur dann noch möglich, wenn ein öffentlicher Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen konkrete Mindestanforderungen für Nebenangebote festgelegt hat. Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb ein Auftraggeber Bauarbeiten für den Neubau eines Fachbereichs einer Uni-Klinik im offenen Verfahren aus. Nach rechnerischer Prüfung lag das Hauptangebot der Beigeladenen vor dem Hauptangebot der Antragstellerin. Zudem bot die Antragstellerin zwei Nebenangebote an, mit denen zum einen ein Nachlass bei fristgerechter Planlieferung und zum anderen eine Reduzierung der Angebotskosten bei einer Bauzeitverkürzung angeboten wurde. Der Auftraggeber teilte der Antragstellerin mit, die (zugelassenen) Nebenangebote könnten aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht berücksichtigt werden und kündigte die Zuschlagserteilung zugunsten der Beigeladenen an. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag.
Die VK Nordbayern wies den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück. Die Nebenangebote hätten im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht bei der Wertung berücksichtigt werden dürfen, weil der Auftraggeber weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen die Anforderungen an Nebenangebote und deren Wertung formuliert hatte. In den zugrunde liegenden Bewerbungsbedingungen wurde zwar in Ziffer 4.2 gefordert, dass Nebenangebote alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Diese allgemeine Forderung, so die VK Nordbayern, sei jedoch keine konkrete Vorgabe, welchen Mindestbedingungen Nebenangebote entsprechen müssen. Unter Verweis auf die vorgenannten obergerichtlichen Entscheidungen führte die Vergabekammer aus, dass der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote nur dann einer Wertung zuführen könne, wenn er die Mindestbedingungen für die Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen festgelegt habe. Dies war vorliegend nicht der Fall, so dass die Nebenangebote bei der Wertung nicht zu berücksichtigen waren.
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