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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Antragsgegnerin im offenen Verfahren die Lieferung von Rückezügen und Harvestern getrennt ausgeschrieben. Die Antragsstellerin gab in beiden Verfahren ein Angebot ab. Die Vergabestelle teilte der Antragstellerin gemäß § 13 VgV mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag in beiden Verfahren an den Bieter B zu erteilen. Die Angebote der Antragstellerin müssten gemäß § 25 Nr. 1 VOL/A ausgeschlossen werden, weil ihrem Angebot die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beigelegen hätten.
Die Antragstellerin rügte daraufhin die Entscheidung, weil der Ausschlussgrund in keiner der Unterziffern des § 25 Nr. 1 VOL/A genannt sei. Außerdem habe das Angebot der Antragstellerin folgenden Hinweis enthalten: „(…) zu den Bedingungen Ihrer Angebotsaufforderung bieten wir nachstehend bezeichnete Leistung zu den von uns eingesetzten Preisen sowie Skonto an (…)“. Damit sei klargestellt, dass die Antragstellerin die Bedingungen der Angebotsaufforderung akzeptiert habe und etwaige AGB nicht gelten sollten.
Die Vergabekammer Nordbayern hat vorliegend eine Nachprüfung der Vergabeverfahren abgelehnt. Die Antragstellerin werde nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Der Auftraggeber habe vorliegend zu Recht das Angebot aus der Wertung genommen, weil es Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthielt. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1d VOL/A seien Angebote zwingend auszuschließen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen wurden (§ 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A). Das Angebot der Antragstellerin sei nicht zu werten, weil sie ihren eigenen AGB zur Grundlage ihres Angebots gemacht und damit Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen habe. Unstrittig habe sie auf der Rückseite ihres Begleitschreibens zum Angebot ihre eigenen AGB aufgeführt. Dort heißt es, dass besondere Vereinbarungen nur Gültigkeit erlangen, wenn sie von der Antragstellerin schriftlich bestätigt werden. Die Antragstellerin habe vorliegend indes keine ausdrückliche Zustimmung gegeben, dass ihre AGB für ihr Angebot nicht gelten sollten. Damit bleibe unklar, welche konkreten Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für die Ausführung der Leistung gelten sollten. Das Angebot konnte daher zu Recht von der Wertung ausgeschlossen werden.
(Bernd Düsterdiek)
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