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Die VK Nordbayern hat mit Beschluss vom 06. August 2004 (320.Vk-3194-26/04) zur Wertbarkeit von Nebenangeboten Stellung genommen. Dem Beschluss zufolge können Nebenangebote nicht gewertet werden, wenn der Auftraggeber weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen erläutert, denen die Nebenangebote entsprechen müssen.
Die VK Nordbayern hat den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen, weil die Nebenangebote bereits deshalb nicht bei der Wertung hätten berücksichtigt werden dürfen, weil der Auftraggeber weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen die Anforderungen an Nebenangebote und deren Wertung formuliert hatte. In den zugrunde liegenden Bewerbungsbedingungen, die den Bewerbungsbedingungen aus dem VHB Bund (Ausgabe 2002) entsprachen, wird zwar in Ziffer 4.2 gefordert, dass Nebenangebote alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Diese allgemeine Forderung, so die Vergabekammer, sei jedoch keine konkrete Vorgabe, welchen Mindestbedingungen Nebenangebote entsprechen müssten. Unter Verweis auf Art. 19 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG sowie auf die oben zitierten Urteile des EuGH sowie des BayObLG hat die Vergabekammer ausgeführt, dass der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote nur dann einer Wertung zuführen könne, wenn er die Mindestbedingungen für die Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen festgelegt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, so dass die Nebenangebote bei der Wertung nicht zu berücksichtigen waren.
Bewertung:
Die vorstehende Entscheidung der VK Nordbayern verdeutlicht erneut, dass zukünftig die Wertung von Nebenangeboten durch öffentliche Auftraggeber nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich sein wird. Zwar wurde zwischenzeitlich in der deutschen Vergabepraxis die Auffassung vertreten, dass das Formblatt KVM BwB (Bewerbungsbedingungen) ggf. in Verbindung mit den Festlegungen des Leistungsverzeichnisses hinreichend konkrete Anforderungen an Nebenangebote enthalte. Diese Auffassung hat jedoch bereits das BayObLG mit Beschluss vom 22. Juni 2004 eine Absage erteilt. Ein bloßer Verweis auf eine nationale Rechtsvorschrift, die die Gleichwertigkeit der vorgeschlagenen mit der ausgeschriebenen Leistung fordere, genüge nicht. Dies gelte auch für Bewerbungsbedingungen. Zwar sei dort der Nachweis der Gleichwertigkeit gefordert. Eine solche allgemeine Anforderung ersetze jedoch keine Beschreibung von konkreten Mindestanforderungen. Für die Mindestanforderungen an Nebenangebote könne auch nicht pauschal auf die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses zurückgegriffen werden. Öffentliche Auftraggeber werden daher vor dem Hintergrund der vorgestellten Rechtsprechung nicht umhin kommen, schon in den Vergabeunterlagen konkrete Mindestanforderungen für etwaige Nebenangebote zu formulieren. Bei Ausschreibungen ohne Mindestanforderungen sollten daher Nebenangebote, die zu einer Veränderung der Bieterreihenfolge führen, nicht berücksichtigt werden. Anderenfalls riskiert ein Auftraggeber einen Nachprüfungsantrag des im Hauptangebot erfolgreichen Bieters.
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