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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb die Vergabestelle im August 2006 die losweise Vergabe von reprografischen Dienstleistungen europaweit im offenen Verfahren nach VOL/A aus. Als Leistungszeitraum waren zwei Jahre veranschlagt. Die Lose umfassten unter anderem die „Einrichtung eines zentralen Documentcenter“, die „Bereitstellung von Etagen- und Abteilungskopierern“ sowie die „Mikroverfilmung“. Vier Bieter reichten fristgerecht Angebote ein. Die Vergabestelle sichtete die Angebote und stellte eine preisliche Abweichung von rund 25 Prozent zwischen dem Angebot der späteren Antragstellerin und dem nächsten Bieter fest. Sie bat unter anderem um Aufklärung der Kalkulation der Personalkosten, welche ihr von der späteren Antragstellerin gewährt wurde. Die Vergabestelle teilte der Antragstellerin trotz der von ihr geleisteten umfangreichen Aufklärung der Kalkulation mit, dass auf ihr Angebot wegen eines offenbaren preislichen Missverhältnisses nicht der Zuschlag erteilt werden könne. Die Vergabekammer Nordbayern hat sich in ihrem Beschluss mit den Fragen der preislichen Abweichung von Angeboten (Unterangebot) sowie den möglichen Rückschlüssen auf die Bietereignung auseinander gesetzt. Sie ist vorliegend zu dem Ergebnis gekommen, dass kein offenbares Missverhältnis der Angebotspreise im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A vorlag und ein Unternehmen in seiner Kalkulation im Rahmen der Gesetze frei ist. Auch eine noch so starke preisliche Abweichung berechtige nicht per se zum Ausschluss. Nur wenn nachgewiesen werden könne, dass ein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis nicht auf wettbewerblicher Basis zustande gekommen sei, sei ein Angebotsausschluss gerechtfertigt. Ein entsprechender Nachweis wurde von der Vergabestelle jedoch nicht erbracht. Die kalkulierten Lohnkosten hatte die Antragstellerin im Gegenteil dezidiert – und sogar anhand von anonymisierten Gehaltsabrechnungen – nachgewiesen. Die Vergabekammer Nordbayern hat zudem herausgestellt, dass aus der nachgewiesenen geringen Entlohnung der Mitarbeiter der Antragstellerin nicht auf das Fehlen der Bietereignung geschlossen werden konnte. Im Ergebnis war somit die Angebotswertung erneut durchzuführen und dabei die Offerte der Antragstellerin nicht als Unterangebot auszuschließen. Anmerkung: Die Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern zeigt, dass der Ausschlussgrund des „offenbaren preislichen Missverhältnisses“ nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich in der Vergabepraxis erfährt. Ein Angebotsausschluss aufgrund eines „offenbaren preislichen Missverhältnisses“ bedarf in jedem Falle einer Begründung der jeweiligen Vergabestelle. Anderenfalls laufen öffentliche Auftraggeber Gefahr, dass ein vermeintliches Unterangebot in der Wertung verbleiben muss.
(Bernd Düsterdiek)
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