Mit Beschluss vom 23. Mai 2003 hat die Vergabekammer Sachsen (1/SVK/030-03) zu den Anforderungen an die Informationspflicht nach § 13 VgV bei Nebenangeboten Stellung genommen. Nach Auffassung der Vergabekammer ist § 13 VgV verletzt, wenn das Vorinformationsschreiben keine Aussagen zu nicht gewerteten Nebenangeboten enthält, obwohl das eigens verwendete Informationsmuster eine entsprechende Spalte enthält bzw. die Vorinformation schon zu einem Zeitpunkt abgesandt wurde, zu dem vom entscheidungsbefugten Auswahlgremium noch gar keine verbindliche Auswahlentscheidung vorlag. Auch wenn die Rechtsprechung üblicherweise an Form und Inhalt eines Absageschreibens keine überzogenen Anforderungen stelle, so müsse etwas anderes gelten, wenn der Antragsteller zahlreiche wertbare Nebenangebote abgegeben habe, so die Vergabekammer. In einem solchen Fall sei zu verlangen – insbesondere weil auch das Musterformular des Auftraggebers dies ohnehin vorsah – dass der Bieter zumindest erfährt, welche seiner Nebenangebote nicht zum Zuge gekommen sind. Eine formelhafte Begründung reiche diesbezüglich nicht aus. Die Vergabekammer hat darüber hinaus festgestellt, dass ein Auftraggeber das Vorinformationsschreiben erst zu einem Zeitpunkt an die nicht berücksichtigten Bieter absenden darf, zu dem das für die Zuschlagsentscheidung berufene Gremium seinen Abwägungsprozess samt interner Zuschlagsentscheidung tatsächlich getroffen habe. Mit Blick auf die Informationspflichten nach § 13 VgV ist grundsätzlich zu beachten, dass keine allzu hohen Anforderungen an die Informationspflicht zu stellen sind und deshalb 13 VgV zurückhaltend auszulegen ist. Bereits der Wortlaut spricht nur von der Verpflichtung, einen Grund für die Nichtberücksichtigung anzugeben, und nicht von Gründen oder sogar einer umfassenden Begründung. Öffentliche Auftraggeber dürfen sich deshalb kurz fassen und im Wege der Verwaltungsvereinfachung auch vorformulierte Schreiben benutzen. Ungeachtet dessen hängt der Umfang der Informationspflicht immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich reicht eine kurze, verständliche und präzise Begründung. Der Bieter muss nachvollziehen können, welche konkreten Erwägungen bei der Nichtberücksichtigung seines Angebotes ausschlaggebend waren.