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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Bauunternehmen versucht, die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags an einen Wettbewerber zu verhindern. Da der zu vergebende Auftrag seines Erachtens den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreichte, wandte sich das Unternehmen nicht an eine Vergabekammer, sondern an das Verwaltungsgericht. Es beantragte im Wege des vorläufigen Rechtschutzes, der Vergabestelle die Zuschlagserteilung an den Wettbewerber zu untersagen. Dem Gericht stellte sich damit die Frage, ob es unterhalb der EG-Schwellenwerte einen Vergaberechtschutz vor den Verwaltungsgerichten gibt.
Das VG Gelsenkirchen ist in seinem Beschluss der bisherigen stringenten Rechtsprechung gefolgt und hat sich im zugrunde liegenden Sachverhalt für (sachlich) unzuständig erklärt. Nach Auffassung des VG sei der vergaberechtliche Primärrechtschutz nach dem GWB ausschließlich für Aufträge oberhalb der EG-Schwellenwerte vorgesehen.
Aus der Historie des Vergaberechts könne man zudem ableiten, dass für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte grundsätzlich kein Primärrechtschutz eröffnet sei. Auch nach der Begründung des Vergaberechtsänderungsgesetzes von 1998 habe der Gesetzgeber den eingeführten Vergaberechtsschutz bewusst auf die von den EG-Vergaberichtlinien erfassten Aufträge oberhalb der Schwellenwerte begrenzt. Unterhalb der Schwellenwerte habe der Gesetzgeber das rein verwaltungsorientierte Überprüfungssystem nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz beibehalten wollen, das bereits vor Ergehen des Vergaberechtsänderungsgesetzes bestanden habe.
Den Bietern seien insoweit keine individuell einklagbaren Rechtsansprüche zugestanden worden. Somit existiere weiterhin kein Primärrechtschutz für Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte.
Die Entscheidung des VG Gelsenkirchen unterstreicht, dass Bieter, welche sich um Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte bemühen, grundsätzlich keinen Primärrechtschutz beanspruchen können. Damit sind Bieter jedoch nicht schutzlos gestellt, da sie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche vor den Amts- beziehungsweise Landgerichten geltend machen können.
(Bernd Düsterdiek, DStGB)
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