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Dem Beschluss zufolge dürfen Ersparnisse bzgl. Aufwendungen des Auftraggebers, die nicht Gegenstand der zu erbringenden Leistung sind, bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots als Folgekosten im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 VOB/A berücksichtigt werden, wenn diese Aufwendungen in einem unmittelbaren Zusammenhang zur ausgeschriebenen Leistung stehen, die zu ersparenden Kosten objektiv ermittelbar sind und „Folgekosten“ als Zuschlagskriterium benannt worden sind.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb eine Vergabestelle Straßen- und Kanalbauarbeiten im Offenen Verfahren aus. Dem Leistungsverzeichnis entsprechend sollten belastete Abfälle zu einer bestimmten Entsorgungsfirma transportiert werden. Die Kosten für diese Entsorgung sollte die Vergabestelle tragen. Nebenangebote, die sich auf eine kostengünstigere oder umweltverträglichere Vermeidung, Wiederverwendung, Wiederverwertung oder Beseitigung von Abfällen beziehen, waren ausdrücklich erwünscht. Nach der Submission war die Antragstellerin mindestfordernde Bieterin. Die Beigeladene hatte jedoch u. a. ein Nebenangebot eingereicht, in welchem sie den Wiedereinbau des belasteten Materials vorsah. Bei der Ermittlung der Wertungssummen berücksichtigte die Vergabestelle auch die durch das Nebenangebot ersparten Entsorgungskosten, wodurch die Beigeladene mindestfordernde Bieterin wurde. Hiergegen wandte sich nun die Antragstellerin, da die Entsorgungskosten mangels Zugehörigkeit zur Leistungsbeschreibung im Vergleich zum Hauptangebot nicht erspart werden könnten.
Die Vergabekammer ist der Auffassung der Antragstellerin vorliegend nicht gefolgt. Sie sieht vielmehr bzgl. der Entsorgungskosten zwar ebenfalls keine Einsparung zum Hauptangebot der Beigeladenen, da die Entsorgung selbst nicht ausgeschrieben war, so dass die Ersparnis bei der Ermittlung der eigenen Wertungssummen nicht berücksichtigt werden durfte. Demgegenüber konnte die Vergabestelle die entfallenden Aufwendungen für die Entsorgung im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots aber als ersparte Folgekosten im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 VOB/A berücksichtigen, da diese in einem unmittelbaren Zusammenhang zur ausgeschriebenen Leistung stehen, die Höhe der Ersparnis durch Benennung einer konkreten Entsorgungsfirma hinlänglich transparent war und „Folgekosten“ auch als Zuschlagskriterien benannt worden waren.
Bemerkung:
Die vorliegende Entscheidung der VK Schleswig-Holstein verdeutlicht, dass öffentliche Auftraggeber grundsätzlich Folgekosten im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigen können. Zwingende Voraussetzung ist allerdings, dass derartige Folgekosten durch den Auftraggeber von Anfang an als Zuschlagskriterium benannt werden. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass etwaige Folgekosten nicht lediglich als unbestimmter Kostenfaktor geschätzt werden, sondern mit Blick auf das vergaberechtliche Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz regelmäßig konkret ermittelbar sein müssen.
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