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Dem Urteil zufolge ist die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzupassen. Hierbei sind die Grundsätze des vereinbarten § 6 Nr. 3 und 4 VOB/B sinngemäß zu berücksichtigen. Zugleich ist ein vertraglicher Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Die durch ein verzögertes Vergabeverfahren bedingte Änderung der Leistungszeit hat zur Folge, dass die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, sich auf eine angepasste Vergütung zu verständigen.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt kam es in einem EU-weiten Offenen Vergabeverfahren zur Beauftragung von Straßenbauleistungen zu einer um ca. ein Jahr verzögerten Auftragserteilung. Der Bieter verlangte Mehrvergütung auf Basis des § 2 Nr. 5 VOB/B wegen der verschobenen Ausführungsfrist.
Der BGH hat einen Mehrvergütungsanspruch auf Basis der Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anerkannt und auch einen Anspruch auf Bauzeitänderung unter Berücksichtigung von § 6 Nr. 3 und 4 VOB/B. Der Anwendung des § 313 BGB erteilte er eine Absage. Der Vertrag, der mit der ursprünglich ausgeschriebenen Ausführungsfrist zustande gekommen sei, sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzupassen. Für die Bauzeit gelte die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Besonderheiten, wie etwa Bauerschwernisse oder -erleichterungen durch jahreszeitliche Verschiebungen, seien zu berücksichtigen. Mithin sei der Vergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Diese Vorschrift hätten die Parteien mit der Einbeziehung der VOB/B als angemessene Regel bei einer durch den Auftraggeber veranlassten Änderung der Preisgrundlagen vereinbart.
Anmerkung:
Die vorliegende Entscheidung des BGH wird in Zukunft die Anforderungen an öffentliche Auftraggeber weiter erhöhen. Der BGH hat unterstrichen, dass alle Zeitverzögerungen, die der Verantwortlichkeit des Auftraggebers zuzuordnen sind, zu berücksichtigen sind und nicht nur solche aus Nachprüfungsverfahren. Aus Auftraggebersicht wird in diesem Zusammenhang darauf zu achten sein, ob für Bauzeitverzögerungen auch Dritte haftbar gemacht werden können (Projektsteuerer / Architekten o. ä.).
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