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1. Hintergrund
Dem Beschluss lag eine Vorlage des OLG Dresden vom 04. Juli 2008 (AZ: Wverg 03/08 und Wverg 04/08) zugrunde. In Sachsen hatten zahlreiche Rettungsdienstanbieter bei der Vergabekammer Beschwerde gegen die Praxis mehrerer Rettungszweckverbände eingelegt, die bei der Vergabe das Verwaltungsrecht und nicht das Vergaberecht angewendet haben und Recht erhalten.
Mit der Entscheidung der Vergabekammer hatten sich wiederum die betroffenen Zweckverbände nicht abgefunden und die Sachverhalte dem OLG Dresden vorgetragen. Das OLG Dresden hatte entschieden, dass Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG keine Ausübung öffentlicher Gewalt zum Gegenstand haben und keiner Bereichsausnahme im Sinne des Art. 45 Abs. 1 EGV unterliegen, die zum Ausschluss der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 97 ff. GWB führen könnte. Förmliches Vergaberecht habe damit bei Überschreiten der EU-Schwellenwerte Anwendung zu finden.
Bereits die VK Sachsen hatte mit Beschluss vom 23. März 2008 festgestellt, dass bei Übertragung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes in Sachsen die vereinbarte Vergütung nicht im Recht des Dienstleistungserbringers zur Verwertung seiner eigenen Leistung bestehe, sondern vielmehr in einem regelmäßigen vorab festgelegten „Entgelt“. Diesem Ergebnis stehe auch nicht entgegen, dass, die Vergütung an und für sich von den Krankenkassen entrichtet werde und von dem Träger des Rettungsdienstes lediglich durchgeleitet werde. Mithin handele es sich bei der ausgeschriebenen Leistung um einen vergaberechtspflichtigen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 2 GWB.
2. Entscheidung des BGH
Der BGH hat sich mit seiner aktuellen Entscheidung der Rechtsauffassung des OLG Dresden angeschlossen und es als unerheblich betrachtet, dass es sich bei der Übertragung von Notfallrettung und Krankentransporten „möglicherweise um Anvertrauen eines öffentlichen Amts“ handele. Vielmehr müsse beachtet werden, dass es sich bei den genannten Tätigkeiten um Dienstleistungen handele, die unter „Wahrung von Transparenz und Gleichbehandlung am Auftrag Interessierter“ zu vergeben sind.
Der BGH hat zudem unterstrichen, dass auch die im EU-Recht enthaltenen Bereichsausnahmen nicht ohne weiteres anwendbar sind, da sie primär dazu dienen, ausländische Anbieter von bestimmten Tätigkeiten im Inland fernzuhalten. Der BGH hat indes zu bedenken gegeben, dass das deutsche Gemeinschaftsrecht auf diesem Gebiet noch intervenieren könne, wenn es den Bereich des Rettungsdienstes generell von dieser Form der Vergabe ausnehmen würde.
Anmerkung:
Die vorstehende BGH-Entscheidung hat einschneidende Bedeutung auch für die Praxis der Vergabe von Rettungsdienstleistungen durch Kommunen.
Entgegen der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. April 2006 sowie OLG Naumburg, Beschluss vom 15. Juli 2008 – 1 Verg 5/08) hat der BGH verdeutlicht, dass die Vergabe von Rettungsdienstleistungen regelmäßig dem Anwendungsbereich des Vergaberechts unterfällt. Die Übertragung der Notfallrettung sowie von Krankentransporten auf private Dritte gegen Entgelt sei als vergaberechtspflichtiger Dienstleistungsauftrag zu bewerten.
Die näheren Einzelheiten der Urteilsbegründung können dem BGH-Beschluss entnommen werden, der unten auf der Seite zum Download bereit steht.
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