|
Das hat Bot in seinen Schlussanträgen am 20.09.2007 klargestellt (Az.: C-346/06). Das Landesvergabegesetz verpflichtet Unternehmen, die von der öffentlichen Hand einen Auftrag bekommen, ihren Arbeitnehmern mindestens den ortsüblichen Tariflohn zu zahlen. Dieser liegt deutlich über den in der Baubranche geltenden Mindestlöhnen. Die Regelung verstoße jedoch nicht gegen die europäische Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern, da sie den Mitgliedsstaaten erlaube, über die europäischen Vorgaben hinauszugehen, betonte der Generalanwalt.
Auch die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt. Allerdings müsse das Oberlandesgericht Celle prüfen, ob die Regelung dem Schutz der entsandten Arbeitnehmer tatsächlich diene und Sozialdumping verhindere. Das Gericht verhandelt derzeit die Klage eines betroffen Unternehmens und hatte dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob das Gesetz mit Europarecht vereinbar sei.
Die Schlussanträge der europäischen Generalanwälte sind für den Gerichtshof nicht bindend. Die Luxemburger Richter folgen ihnen jedoch in der überwiegenden Zahl der Fälle. Das Verfahren könnte Signalwirkung auch für andere Tariftreuegesetze entfalten. Bislang gelten ähnliche Regelungen – allerdings mit unterschiedlichen Ausgestaltungen – in sieben Bundesländern. Auch in Hessen sollen solche Vorschriften zum 01.01.2008 in Kraft treten.
(Bernd Düsterdiek, 19.10.2007)
|