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1. Sachverhalt
Unternehmen verpflichtete sich zur Zahlung von Tariflohn bei Gefängnisbau
Hintergrund des Verfahrens ist ein Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen Objekt und Bauregie und dem Land Niedersachsen über die Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Unternehmen Objekt und Bauregie hatte sich aufgrund landesrechtlicher Gesetzgebung dazu verpflichtet, den beim Bau der Justizvollzugsanstalt Göttingen-Rosdorf eingesetzten Arbeitnehmern die im entsprechenden Tarifvertrag für das Baugewerbe (Baugewerbe-Tarifvertrag) vorgesehenen Entgelte zu zahlen. Denn das Niedersächsische Landesvergabegesetz sieht unter anderem vor, dass Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern mindestens das tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen. Der Auftragnehmer muss sich zudem verpflichten, diese Verpflichtung Nachunternehmern aufzuerlegen und ihre Beachtung zu überwachen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung löst die Zahlung einer Vertragsstrafe aus.
Polnisches Subunternehmen zahlte Löhne unter Tarifvertragsniveau
Im Rahmen der Bauarbeiten stellte sich heraus, dass ein polnisches Unternehmen als Nachunternehmer von Objekt und Bauregie seinen auf der Baustelle eingesetzten 53 Arbeitnehmern nur 46,57 Prozent des vorgesehenen Mindestlohns gezahlt hatte, was in einem gegen den Hauptverantwortlichen des polnischen Unternehmens ergangenen Strafbefehl festgestellt wurde. Nachdem der Werkvertrag aufgrund der Strafverfolgungsmaßnahmen gekündigt worden ist, streiten das Land Niedersachsen und der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Unternehmens Objekt und Bauregie darüber, ob dieses wegen Verletzung der Entgeltverpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 84 934,31 Euro (entsprechend ein Prozent der Auftragssumme) verpflichtet ist.
OLG Celle legt dem EuGH Sache zur Entscheidung vor
Das Oberlandesgericht Celle, das den Rechtsstreit als Berufungsgericht zu entscheiden hat, hat Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der die Vertragsstrafe vorsehenden Bestimmungen. Es hat dem Gerichtshof daher die Frage vorgelegt, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer gesetzlichen Verpflichtung des Zuschlagsempfängers eines öffentlichen Bauauftrags entgegensteht, seinen Arbeitnehmern mindestens das tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen.
2. Die Entscheidung des EuGH
Baugewerbe-Tarifvertrag wurde nicht für allgemein verbindlich erklärt
In seinem Urteil gelangt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Bestimmungen mit der Gemeinschaftsrichtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern unvereinbar sind. Dazu führt er aus, dass der Lohnsatz nach dem Baugewerbe-Tarifvertrag nicht nach einer der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Modalitäten festgelegt worden ist. Zwar gebe es in Deutschland ein System zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, doch sei der Baugewerbe-Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden. Außerdem erstrecke sich die Bindungswirkung dieses Tarifvertrags nur auf einen Teil der Bautätigkeit, da zum einen die einschlägigen Rechtsvorschriften nur auf die Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbar seien und nicht für die Vergabe privater Aufträge gälten und zum anderen der Tarifvertrag nicht für allgemein verbindlich erklärt worden sei.
Landesrecht entspricht gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht
Der EuGH führte aus, dass die landesrechtlichen Vorschriften somit nicht den Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern entsprechen, nach denen die Mitgliedstaaten bei einer staatenübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Mindestlohnsätze vorschreiben können.
EuGH: Regelung beschränkt freien Dienstleistungsverkehr
Nach Auffassung des EuGH wird diese Auslegung der Richtlinie durch deren Würdigung im Licht des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG-Vertrag) bestätigt. Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus der Verpflichtung zur Zahlung des tarifvertraglich vorgesehenen Entgelts an die Arbeitnehmer ergebe, sei im vorliegenden Fall insbesondere nicht durch den Zweck des Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt. Es sei nämlich nicht nachgewiesen worden, dass ein im Bausektor tätiger Arbeitnehmer nur bei seiner Beschäftigung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags für Bauleistungen und nicht bei seiner Tätigkeit im Rahmen eines privaten Auftrags des Schutzes bedarf, der sich aus einem solchen Lohnsatz ergibt, der im Übrigen über den Lohnsatz nach dem deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetz hinausgeht.
3. Anmerkung des DStGB
Durch die Entscheidung des EuGH ist festgestellt, dass zumindest Tarifverträge mit örtlichen bzw. regionalen Tarifvertragsklauseln, die nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurden bzw. die keine Grundlage in gesetzlichen Mindestschutzbestimmungen haben, mit dem EU-Recht nicht vereinbar sind. Dies betrifft auch Vertragskonstellati-onen, wonach Bietern durch derartige Vorgaben zur Einhaltung des jeweiligen (örtlichen Tariflohns) dafür einzustehen haben, dass ihre Subunternehmer den Tariflohn zahlen.
Solche „Tariftreueklauseln“ finden sich zurzeit noch in vielen Landesgesetzen, etwa in Bayern, Hessen, dem Saarland und Schleswig-Holstein.
Das EuGH-Urteil befreit nicht nur ausländische Betriebe von der Tarifbindung, wenn sie hierzulande öffentliche Aufträge ausführen. Es erspart auch deutschen Unternehmen die Haftung für die Löhne ihrer ausländischen Subunternehmer. In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte das Land Niedersachsen von einem deutschen Bauunternehmen eine Vertragsstrafe von knapp 85 000 Euro gefordert, weil dessen polnischer Subunternehmer seinen Angestellten weniger als die Hälfte des deutschen Tariflohns gezahlt hatte.
Interessant ist zudem, dass der EuGH letztendlich das Argument des Bundesverfassungsgerichts, die (Grundgesetz-) Rechtmäßigkeit von Tariftreuegesetzen ergebe sich aus dem gerechtfertigten Grund des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis verworfen hat. Insofern hat es der EuGH für nicht sachgerecht gehalten, einen solchen Schutz nur auf öffentliche Aufträge zu erstrecken. Diese machen in Deutschland „nur“ 13 bis 17 % des Bruttoinlandproduktes aus, so dass die überwiegenden privaten Auftragsvergaben nicht erfasst sind.
Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung im Zuge der anstehenden Reform des Vergaberechts etc. auf die Entscheidung des EuGH reagiert.
(Norbert Portz, 04.04.2008)
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