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Die Bundesländer Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen haben folglich gegen europäisches Vergaberecht verstoßen, da einige Kommunen die Ergebnisse der Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen in den zurückliegenden Jahren nicht ausreichend transparent gemacht haben. Ein Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr liegt nach Meinung des EuGH in diesen Fällen hingegen nicht vor.
Allerdings könne der Einsatz von Blaulicht und Martinshorn sowie das Notfall- und Rettungsdienstfahrzeugen eingeräumte Vorfahrtsrecht im deutschen Straßenverkehr nicht als unmittelbare und spezifische Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt betrachtet werden. Die Richter widersprechen damit der Bundesregierung, die argumentiert hatte, dass die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Leistungen Ländersache und somit eine hoheitliche Aufgabe sei, die nicht den europäischen Marktgesetzen unterliege.
Der EuGH hat aber auch der Europäischen Kommission widersprochen, dass die kritisierten Verstöße beispielgebend für ein bundesweites Phänomen seien. Grund hierfür seien vor allem formale Fehler bei der Beweisführung der Kommission. Der EuGH gab der Klage der Kommission gegen die Vergabepraxis im deutschen Rettungsdienst somit nur teilweise statt.
Dem von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren lagen Fälle verschiedener deutscher Kommunen zugrunde, bei denen diese nach dem sogenannten „Submissionsmodell“ Leistungen im Rettungsdienstwesen und im Krankentransport vergeben hatten. Beim Submissionsmodell wird der Leistungserbringer (Rettungsdienstleister), dem der Auftrag erteilt wurde, unmittelbar von dem Auftraggeber, mit dem er den Vertrag geschlossen hat, oder von einer mit diesem Auftraggeber in Verbindung stehenden Finanzierungseinrichtung vergütet.
Das Urteil des EuGH kann bei Interesse unten auf dieser Seite als PDF-Dokument abgerufen werden.
(Bernd Düsterdiek, 16.06.2010)
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