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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein öffentlicher Auftraggeber die Vergabe von Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen bekannt gegeben. In der Vergabebekanntmachung war festgelegt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag auf der Grundlage von sieben Zuschlagskriterien erhalten sollte. Eine Gewichtung der angegebenen Zuschlagskriterien gab die Vergabestelle nicht an. Innerhalb der Angebotsfrist unterbreiteten zwölf Interessenten ein Angebot. Am Tag des Ablaufs der Frist erhielten die Mitglieder des Bewertungsausschusses der Vergabestelle ein Schema, dass eine prozentuale Gewichtung der Zuschlagskriterien empfahl. Nach Prüfung eines Teils der Angebote wurde indes die Gewichtung der Zuschlagskriterien teilweise geändert und in der geänderten Form der Angebotsbewertung zugrunde gelegt. Die EU-Kommission hat diese Vorgehensweise als europarechtswidrig eingestuft.
Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung der Auffassung der EU-Kommission angeschlossen. Zwar handelt es sich bei der Vergabe von Dolmetscherleistungen um Dienstleistungen, welche nur teilweise in den Anwendungsbereich des Vergaberechts fallen. Es handelt sich um „nicht prioritäre Dienstleistungen“. Die Vergabestelle ist daher nur verpflichtet, die Vorschriften über technische Spezifikationen zu beachten und der Kommission die Ergebnisse des Vergabeverfahrens zu übermitteln. Allerdings unterliegen derartige Auftragsvergaben uneingeschränkt den Vorgaben des EG-Rechts, insbesondere dem Gleichbehandlungs- und Transparentgrundsatz. Voraussetzung, so der EuGH, sei ein grenzüberschreitendes Interesse am Auftrag. Ein solches grenzüberschreitendes Interesse war vorliegend belegt, da drei Bieter mit Sitz aus dem EU-Ausland Angebote unterbreitet hatten. Das Transparenzgebot verlange zwar nicht die Bekanntgabe der Gewichtung von Zuschlagskriterien vor Angebotsabgabe. Allerdings verletze die Vergabestelle den Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz, wenn sie – wie vorliegend – nach einer ersten Prüfung der Angebote die Zuschlagskriterien im Rahmen einer Gewichtung ändere.
Anmerkung:
Die vorliegende Entscheidung bestätigt die bisherige EuGH-Rechtsprechung, wonach öffentliche Auftraggeber während eines laufenden Vergabeverfahrens keine Änderungen von bereits getroffenen Festlegungen (Zuschlagskriterien) vornehmen dürfen. Zulässig ist allenfalls die nachträgliche Festlegung von Unterkriterien, soweit hierdurch die Zuschlagskriterien als solche nicht verändert werden. Das Urteil dürfte auf Vergaben von grenzüberschreitendem Interesse, etwa von Dienstleistungskonzessionen oder Vorhaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, übertragbar sein. Danach müssen öffentliche Auftraggeber zwar nicht vorab die Gewichtung der zur Anwendung vorgesehenen Zuschlagskriterien bekannt geben, sind jedoch an die einmal getroffenen Festlegungen innerhalb eines Vergabeverfahrens gebunden.
(Bernd Düsterdiek, 21.12.2010)
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