Der Europäische Gerichtshof (EuGH – Große Kammer) hat mit Urteil vom 15.07.2010 (C-271/08) zur Praxis der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer des kommunalen öffentlichen Dienstes in Deutschland Stellung genommen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 20.05.2010 (Rs. T-258/06) die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Mitteilung der Europäischen Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das „Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ (Mitteilung vom 23.06.2006), als unzulässig abgewiesen. Der EuGH hat festgestellt, dass die Kommissionsmitteilung keine neuen Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge enthält, die über die Verpflichtungen hinausgehen, die sich bereits aus dem bestehenden Gemeinschaftsrecht ergeben. Mithin entfalte die Mitteilung der Kommission keine weitergehenden (verbindlichen) Rechtswirkungen für die Mitgliedsstaaten.
Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst sind nach einer Entscheidung des EuGH vom 29. April 2010 (Rs. C-160/08) nicht generell europaweit auszuschreiben. Allerdings ist es nach EU-Recht erforderlich, die Vergabe von Aufträgen über öffentliche Notfall- und qualifizierte Krankentransportleistungen bekannt zu machen.
Dies gilt zumindest für Bundesländer, in denen der Rettungsdienst von den Kommunen bezahlt wird, so der EuGH. Die Luxemburger Richter folgten damit vollständig den Ausführungen ihrer Generalanwältin vom Februar dieses Jahres.
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. Mai 2010 (Verg 4/10) festgestellt, dass Maßstab für das Verständnis von Mindestanforderungen für Nebenangebote nicht eine individuelle Sichtweise, sondern die eines verständigen Bieters ist. Bei der europaweiten Vergabe von Reinigungsleistungen stellt die Vorgabe, dass Nebenangebote die Qualitätsstandards für Hauptangebote nicht unterschreiten dürfen, eine konkrete Anforderung dar, die die Qualität der durch ein Nebenangebot anzubietenden Leistung bestimmt. Zudem hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass die Festlegung von Leistungsobergrenzen bei der europaweiten Vergabe von Reinigungsleistungen zulässig ist.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (Verg 4/10) zur Benennung von Zuschlagskriterien Stellung genommen. Dem Beschluss zufolge ist es nicht zu beanstanden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber (auch Sektorenauftraggeber) bei der Ausschreibung von Dienstleistungen als einziges Zuschlagskriterium den niedrigsten Preis festsetzt.