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Im zugrunde liegenden Sachverhalt schied der Auftraggeber das Angebot über die Sammlung und Verwertung von Altpapier des vorne liegenden Bieters A nach durchgeführter Aufklärung aus. Er hielt den Angebotspreis unter Würdigung der angegebenen Fahrzeug- und Mitarbeiteranzahl sowie der erwarteten Mengen- beziehungsweise Behälterdurchsätze für nicht kostendeckend. Der Unterschied zum Zweitbieter betrug ca. zehn Prozent. Bieter A wehrte sich gegen den Angebotsausschluss.
Das OLG Brandenburg hat indes den Ausschluss bestätigt. Nach § 19 EG Abs. 6 S. 1 VOL/A verlangt der Auftraggeber Aufklärung, wenn das Angebot im Verhältnis zur erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Daraus ergebe sich ein gewisser Beurteilungsspielraum, der nur einer begrenzten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen unterliege. Zwar sehe die vergaberechtliche Rechtsprechung die „Aufgreifschwelle“ zum Teil erst bei einer Abweichung von zwanzig Prozent. Andererseits bestünden auch landesrechtliche Regelungen, die bereits bei zehn Prozent ansetzen. Das Aufklärungsverlangen des Auftraggebers sei deshalb nicht zu beanstanden.
Verlange ein Auftraggeber Aufklärung wegen des Verdachts eines Unterkostenangebots, müsse der Bieter diesen Anschein widerlegen und nachweisen, dass das Angebot auskömmlich kalkuliert sei. Dies war dem Bieter A, insbesondere im Hinblick auf vom Auftraggeber festgestellte Widersprüche in der Kalkulation, nicht gelungen. Der Auftraggeber hat das Angebot zurecht ausgeschlossen, weil er nach dem Ergebnis der Aufklärung zu der Überzeugung gelangt war, dass der vorne liegende Bieter für den zu vergebenden Auftrag zu wenig Sammelfahrzeuge, eine zu geringe Anzahl an Mitarbeitern sowie widersprüchliche Leerungszahlen in der Kalkulation zugrunde gelegt hatte. Somit war ernsthaft zu befürchten, dass der Auftrag nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden konnte.
Anmerkung:
Die vorliegende Entscheidung des OLG Brandenburg bestätigt die vergaberechtliche Rechtsprechung zum Ausschluss von Unterkostenangeboten. Städten und Gemeinden ist indes zu raten, die Gründe für eine Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten stets sorgfältig zu dokumentieren (vgl. § 24 EG Abs. 2 VOL/A).
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