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Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Vergabestelle Reinigungsleistungen europaweit ausgeschrieben. Sie gab Leistungsobergrenzen für die Reinigung vor. Nebenangebote waren zugelassen. Diese durften aber insbesondere keine Einschränkung der Leistungen im Hinblick auf die Qualität des geforderten Reinigungsergebnisses darstellen.
Nach Prüfung und Wertung beschloss die Vergabestelle, einem Unternehmen den Zuschlag zu erteilen. Dies rügte ein Konkurrent und verwies auf sein zunächst ausgeschlossenes Nebenangebot. Die Vergabestelle hob die Zuschlagsentscheidung auf, prüfte und wertete alle Angebote neu und beabsichtigte nunmehr, den Zuschlag auf das Nebenangebot des Konkurrenten zu erteilen. Hiergegen wandte sich das Reinigungsunternehmen mit einem Nachprüfungsantrag. Es berief sich insbesondere darauf, dass aus seiner Sicht die Mindestanforderungen für Nebenangebote nicht ausreichend gewesen seien und das Nebenangebot nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.
Nachdem die Vergabekammer zunächst dem Nachprüfungsantrag stattgegeben hatte, hob das OLG Düsseldorf nunmehr die Entscheidung auf und wies den Nachprüfungsantrag zurück. Gemäß § 9a Nr. 2 VOL/A sind in den Verdingungsunterlagen Mindestanforderungen für Nebenangebote zu nennen. Die Regelungen der Vergabestelle waren vorliegend ausreichend. Es war eindeutig und unmissverständlich bestimmt, dass die Qualitätsstandards für Hauptangebote von Nebenangeboten nicht unterschritten werden dürfen. Die Festlegung von Leistungsobergrenzen der Reinigung war ebenfalls zulässig. Eine Überschreitung der Leistungsobergrenzen durch Nebenangebote könne zugelassen werden, um die Erzielung einer gleichbleibenden Qualität durch von der Leistungsbeschreibung abweichende und gegebenenfalls günstigere Lösungen zu ermöglichen. Maßstab für Mindestanforderungen sei nicht eine individuelle Sichtweise. Vielmehr sei auf einen verständigen Bieter abzustellen, so das OLG.
Anmerkung:
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf unterstreicht, dass öffentliche Auftraggeber im Rahmen von EU-weiten Vergabeverfahren verpflichtet sind, Mindestanforderungen für (zugelassene) Nebenangebote festzulegen. Dabei kann durchaus Bezug auf die Anforderungen des Hauptangebots genommen werden.
(Bernd Düsterdiek, 16.06.2010)
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